Verfahrensgang

LG Offenburg (Aktenzeichen 2 O 117/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 23.10.2019, Az. 2 O 117/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Endurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Ziff. 1 vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als (ehemaliger) Leasingnehmer Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal geltend.

Die Beklagte Ziff. 1 betreibt ein Autohaus in K.

Am 24.03.2017 schloss der Kläger mit der ... Leasing, einer Zweigniederlassung der ... Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über einen Pkw A., der mit einem 3.0 Liter Dieselmotor ausgestattet ist. Für den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 6 erteilt.

Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass das Fahrzeug durch die Leasinggeberin von der Beklagten Ziff. 1 erworben und dem Kläger gegen Zahlung einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 1.116,76 EUR für die Vertragsdauer von 36 Monaten zur Verfügung gestellt werden sollte.

Die Leasing-Bedingungen, die Gegenstand des Vertrages wurden enthalten u.a. folgende Regelungen:

"[...]

XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln

1.

Dem Leasing-Geber steht nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs das Recht zu,

  • Nacherfüllung zu verlangen
  • von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern,
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen,

[...]

Dies vorausgeschickt tritt hiermit der Leasing-Geber sämtliche Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag einschließlich der Garantiepflichten gegen Hersteller / Importeur / Dritte wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an den Leasing-Nehmer ab. Der Leasing- Nehmer nimmt die Abtretung an. Er ist zur unverzüglichen Mängelrüge gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs berechtigt und verpflichtet. Er ist ferner berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Fall des Rücktritts und der Kaufpreisminderung etwaige Zahlungen des Lieferanten direkt an den Leasing-Geber zu leisten sind. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen den Lieferanten bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Leasing-Gebers. Gegen den Leasing- Geber stehen dem Leasing-Nehmer Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln nicht zu. Die §§ 536 bis 536 d. BGB finden insoweit keine Anwendung.

XVI. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Nach Beendigung des Leasing-Vertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweis) vom Leasing-Nehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich dem ausliefernden Händler

zurückzugeben. [...]

5. Ein Erwerb des Fahrzeuges vom Leasing-Geber durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen.

[...]"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag (Anlage K 73) und die mit den Schriftsätzen des Klägers und der Beklagten Ziff. 1 vom 20.06.2022 vorgelegten Leasingbedingungen Bezug genommen.

Das Neufahrzeug wurde dem Kläger gemäß den vertraglichen Vereinbarungen am 09.05.2017 2017 übergeben.

Zuvor hatte die Leasinggeberin das Fahrzeug von der Beklagten Ziff. 1 zu einem Kaufpreis in Höhe von 67.003,51 EUR netto erworben.

Der Kläger gab das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 91.922 km entsprechend dem Leasingvertrag nach Ablauf der 36-monatigen Leasingzeit zurück. Die Leasinggeberin veräußerte das zurückgegebene Fahrzeug zu einem Verkaufspreis in Höhe von 34.815,39 EUR netto wieder an die Beklagte Ziff. 1.

Die Beklagte Ziff. 1 konnte das Fahrzeug ihrerseits zu einem Preis von 31.094,96 EUR netto weiterveräußern.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2019 (Anlage K 74) wandte sich der Kläger an die Beklagte Ziff. 1 und machte geltend, das von ihm geleaste Fahrzeug weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgas- und Schadstoffwerte auf. Er erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 06.02.2019.

Die Beklagte Ziff. 1 wies Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 04.02.2019 (Anlage K 75) zurück.

Mit seiner am 12.04.2019 bei dem Landgericht Offenburg eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das von ihm geleaste Fahrzeug weise mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen zur Manipulation der Abgas- und Schadstoffwerte auf. Der Einsatz dieser unzulässigen Einrichtungen sei...

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