Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.12.1984; Aktenzeichen 2 O 62/84)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21.12.1984 aufgehoben.

2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Zur Entscheidung über den Betrag wird die Sache an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens übertragen wird.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Beklagten beträgt 30.000,– DM.

 

Tatbestand

I. Durch notariellen Vertrag vom 6.5.1983 (Notariat …) kauften die Kläger von den Beklagten das im Grundbuch von … eingetragene Grundstück … mit einem darauf errichteten Wohnhaus zum Preis von 370.000,– DM. Die Beklagten hatten in den Jahren … bis … überwiegend in Eigenleistung ein auf dem Grundstück stehendes etwa 40 Jahre altes Ökonomiegebäude in ein Wohnhaus umgebaut, in das sie einige Monate vor Abschluß des Kaufvertrages eingezogen waren.

In § 2 des notariellen Vertrages haben die Parteien folgendes vereinbart:

Das Grundstück geht über wie es steht und liegt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung für Flächenmaß und Sachmängel.

Auf dem Kaufgrundstück hat der Verkäufer ein Einfamilienwohnhaus errichtet, welches vollständig fertiggestellt ist. Soweit ihm gegen am Bau Beteiligte Gewährleistungsansprüche zustehen, tritt er diese ab dem Zeitpunkt des Besitzübergangs an die Käufer ab. Die Abtretung wird angenommen. Eine eigene Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen. Auf die Verjährungsfrist der VOB hat der Notar hingewiesen.

Die Kläger sind als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen worden.

II. Die Kläger haben die Beklagten auf Minderung in Höhe von 30.000,– DM wegen zahlreicher im einzelnen dargelegter Mängel des Wohngebäudes in Anspruch genommen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagten könnten sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht berufen, weil es sich hierbei um eine Formularklausel handle und es den Klägern nicht möglich sei. Gewährleistungsrechte gegen am Bau beteiligte Unternehmer durchzusetzen.

Dazu haben sie vorgetragen: Über die Gewährleistung sei mit den Beklagten nicht verhandelt worden. Der Notar habe den Parteien vielmehr einen fertigen Vertragstext vorgelegt und die Kläger lediglich auf die Verjährungsfrist der VOB hingewiesen. Die Beklagten hätten den Klägern auch verschwiegen, daß sie das Haus fast ausschließlich in Eigenarbeit erstellt und nur in ganz unwesentlichem Umfang Handwerker beauftragt hätten, so daß die Abtretung der gegen diese bestehenden Rechte praktisch wertlos gewesen sei.

Weiter haben die Kläger vorgetragen, die Beklagten hätten auch eine Beseitigung der Mängel zugesagt. Der dazu nunmehr erforderliche Kostenaufwand belaufe sich auf mindestens 30.000,– DM.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an sie 30.000,– DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Gewährleistungsausschluß sei von den Parteien im einzelnen ausgehandelt worden. Im übrigen müsse berücksichtigt werden, daß sie das Anwesen im Zeitpunkt des Verkaufs bereits fast ein Jahr lang bewohnt und ursprünglich nicht die Absicht gehabt hätten, dieses zu veräußern. Die in der Rechtsprechung zum Verkauf neu errichteter Hauser entwickelten Grundsätze seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Kläger seien auch davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die meisten Arbeiten am Haus in Eigenleistung erbracht worden seien.

Sie haben die behaupteten Mängel bestritten bzw. geltend gemacht, den Klägern seien diese bereits bei Abschluß des Kaufvertrages bekannt gewesen. Gegenüber weiteren erst im Laufe des Rechtsstreits gerügten Mangeln haben sich die Beklagten auch auf Verjährung berufen.

III. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Niederschrift vom 25.10.1984 … Bezug genommen.

Durch Urteil vom 21.12.1984 hat die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg die Klage abgewiesen, weil Gewährleistungsansprüche wirksam ausgeschlossen seien und die Beklagten sich auch nicht nachträglich verpflichtet hätten, die gerügten Mangel zu beseitigen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

IV. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung wiederholen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Sie rügen insbesondere die Auffassung des Landgerichts, das an die Kläger verkaufte Haus sei keine neu hergestellte Sache i.S.v. § 11 Nr. 10 AGBG gewesen. Die Beklagten hätten das Haus bereits Ende des Jahres 1982, vor Fertigstellung der daran ausgeführten Arbeiten, über einen Makler zum Verkauf angeboten und es gegenüber Kaufinteressenten immer als neu bzw. neuwertig bezeichnet.

Die Beklagten hätten sie auch arglistig darüber getäuscht, daß keine Gewährleistungsansprüche gegen andere am Bau Beteiligte gegeben seien.

Die Kläger beantrage...

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