Leitsatz (amtlich)

1. Im leasingtypischen Dreiecksverhältnis ist der Einwand des Leasingnehmers, er habe wegen eines Mangels ggü. dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, mithin sei die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages entfallen, auch nach neuem Schuldrecht nur schlüssig, wenn er nicht nur den Mangel behauptet, sondern - bei Bestreiten der Wirksamkeit des Rücktritts durch den Lieferanten - auch eine entsprechende Klage gegen den Lieferanten erhebt.

2. Die Bestätigung des Leasingnehmers, das Leasingobjekt vertragsgerecht übernommen zu haben, begründet noch keine Anerkennung oder einen Verzicht auf etwaige Einwendungen. Sie stellt nur eine Quittung für die empfangene Leistung dar, die den Aussteller zum Beweis zwingt, wenn er später die Unrichtigkeit der Erklärung geltend machen will.

3. a) Bestätigt der Leasingnehmer der Wahrheit zu wider die vertragsgemäße Aushändigung des Leasingobjektes, ist die hierauf gestützte außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Leasinggeber im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung den Kaufpreis an den Lieferanten bezahlt hat.

b) Ein etwa weisungswidriges Verhalten des mit der Weiterleitung der Abnahmeerklärung betrauten Lieferanten muss sich der Leasingnehmer gem. § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

 

Normenkette

BGB § 313 Abs. 3, § 437 Nr. 2, § 543 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.06.2006; Aktenzeichen 15 O 91/05 KfH IV)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 6.6.2006 (15 O 91/05 KfH IV) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit i.H.v. 2.835,26 EUR in der Hauptsache übereinstimmend erledigt ist.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, werden den Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft i.S.d. § 108 Abs. 1 ZPO i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Berufungsstreitwert wird auf bis: 125.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Leasingvertrages geltend.

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 schlossen am 29.12.2004 einen schriftlichen Leasingvertrag über einen Porsche 996 GTR Biturbo Cabrio Gemballa für die Dauer von 36 Monaten. Die monatliche Rate betrug 3.516,38 EUR zzgl. MwSt. Die Klägerin hat dieses Kfz von der Streithelferin zum Preis von 281.844,04 EUR käuflich erworben, nachdem es zuvor von der Beklagten zu 1 dort ausgesucht worden war. Unter dem 28.12.2004 unterzeichnete die Beklagte zu 1 eine an die Klägerin zu richtende Abnahmeerklärung (Anlage K 3), die sie der Streithelferin zur Weiterleitung an die Klägerin aushändigte. Ob die Streithelferin angewiesen war, die Erklärung erst nach Übergabe des Kfz an die Beklagte zu 1 an die Klägerin weiterzuleiten, ist streitig. Die Streithelferin hat die Abnahmeerklärung sofort an die Klägerin weitergeleitet. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung hat die Klägerin am 30.12.2004 den Kaufpreis (abzgl. einer Mietsonderzahlung i.H.v. 46.400 EUR, die von der Beklagten zu 1 direkt an die Lieferantin/Streithelferin zu zahlen war) an die Streithelferin/Lieferantin entrichtet. Gleichzeitig hat die Klägerin unter Hinweis auf die Bestimmung des Leasingvertrages der Beklagten zu 1 die Leasingraten ab 1.1.2005 in Rechnung gestellt. Die Beklagte zu 1 zahlte nichts, weil ihr das Fahrzeug in Wahrheit noch nicht ausgeliefert worden sei. Am 28.1.2005 teilte der inzwischen beauftragte Rechtsanwalt der Beklagten zu 1 der Klägerin mit, die Beklagte zu 1 habe mit gleicher Post ggü. der Lieferantin die Anfechtung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt; betont werde allerdings, dass die Beklagte zu 1 eine Störung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin hieraus nicht herleiten werde. Mit Schreiben vom 3.3.2005 (K 9; AS II 127) teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 mit, sie gehe nach wie vor davon aus, dass die Beklagte zu 1 das Kfz übernommen habe und setzte dieser Frist zur Zahlung der Raten für Januar bis März 2005 bis zum 15.3.2005. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass - falls das Kfz entgegen der Abnahmeerklärung noch nicht abgenommen sein sollte, die Klägerin nicht zögern werde, "die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen". Nachdem auf dieses Schreiben weder Zahlung noch sonstige Reaktion der Beklagten zu 1 erfolgte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 16.3.2005 (K 5, AH 11) wegen Abgabe der inhaltlich unzutreffenden Abnahmeerklärung vom 28.12.2004 und Zahlungsverzuges fristlos den Leasingvertrag.

Das LG hat der auf 126.774,88 EUR nebst Zinsen gericht...

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