Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinn

 

Verfahrensgang

AG Überlingen (Urteil vom 09.01.2001; Aktenzeichen 1 F 177/97)

 

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 09.01.2001 – 1 F 177/97 (GÜ) – aufgehoben.

Eine Entscheidung über die Kosten des durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 13.07.2000 erledigten Teils des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 18 UF 146/98 des Oberlandesgericht Karlsruhe ist im Rahmen der Gesamtkostenentscheidung durch das aufgrund der erfolgten Verweisung zur Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag zuständige Landgericht Konstanz zu treffen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger hat in dem zugrunde liegenden Verfahren 1 F 177/97 zunächst Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 500.000,– DM erhoben. Die Klage wurde zunächst, da der Kläger den mit Beweisbeschluß vom 06.10.1997 festgesetzten Kostenvorschuß nicht fristgerecht eingezahlt hatte, durch Urteil vom 10.06.1998 abgewiesen. Durch Urteil vom 30.03.1999 – 18 UF 146/98 – hob der Senat dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Familiengericht Überlingen – auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens – zurück.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2000 erweiterte der Kläger seine Klage um einen Hilfsantrag auf Zahlung von 232.438,14 DM als Ausgleich ehebedingter Zuwendungen und beantragte – wegen der insoweit nicht gegebener, Zuständigkeit des Familiengerichts – eine Verweisung an das Landgericht Konstanz nach Entscheidung über den Hauptantrag.

Das Familiengericht entschied sodann über den Hauptantrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich durch Teilurteil vom 30.07.2000, mit dem die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten wurde. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung – OLG Karlsruhe 18 UF 176/00 – wurde am 11.09.2000 zurückgenommen.

Das Familiengericht erließ sodann einen Beschluß vom 05.10.2000, mit dem es das Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrages abtrennte, sich insoweit für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das zuständige Landgericht Konstanz verwies (I, 1305).

Mit dem angefochtenen Urteil vom 09.01.2001 traf das Familiengericht sodann folgende Entscheidung:

1) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens 18 UF 146/98 des OLG Karlsruhe.

2) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 30.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, das Familiengericht habe zu Unrecht durch Schlußurteil über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Vielmehr müsse das Landgericht Konstanz insgesamt und einheitlich über die Kosten des Rechtsstreits, auch soweit sie die Kosten, die vor dem Familiengericht Überlingen entstanden seien, betreffe, entscheiden.

§ 99 ZPO stehe der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nicht entgegen, da dessen Sinn und Zweck nicht tangiert werde. Die Entscheidung des Amtsgerichts, daß ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht gegeben sei, werde akzeptiert und solle auch über die Anfechtung der Kostenentscheidung nicht in Frage gestellt werden.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 09.01.2001 – 1 F 177/97 (GÜ) – aufgehoben.

Deklaratorisch bleibt festzuhalten, daß eine Kostenentscheidung zu unterbleiben hat und über die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufgrund des gestellten Hilfsantrags und der inzwischenzeit erfolgten Verweisung das Landgericht Konstanz zu entscheiden hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 09.01.2001 – 1 F 177/97 (GÜ) – kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte macht Bedenken gegen die Berufung wegen der gesetzlichen Regelung des § 99 ZPO geltend.

Im übrigen vertritt der Beklagte die Auffassung, daß, weil der Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber dem schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch ein völlig selbständiger Streitgegenstand sei, der vor dem Familiengericht abgeschlossene Prozeß über den Zugewinnausgleichsanspruch auch mit einem Endurteil über die Kosten habe beendet werden müssen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.

1.

§ 99 Abs. 1 ZPO steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen.

Diese Vorschrift ist unanwendbar, wenn eine reine Kostenentscheidung ergeht (OLG Zweibrücken, FamRZ 1983, 1154).

Im Falle eines Schlußurteils, das auch – oder nur – die Kostenentscheidung für das vorangegangene streitige Teilurteil enthält, wird von der Rechtssprechung eine selbständige Anfechtung des Schlußurteils mit Berufung oder Revision neben der Anfechtung des Teilurteils als zulässig angesehen, weil das Schlußurteil insofern nur eine Ergänzung des vorausgegangenen, eine Kostenentscheidung nicht enthaltenen Teilurteils sei und in Folge dessen in diesem Umfang mit dem Teilurteil ein einheitliches, untrennbares Ganzes bilde (BG...

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