Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 16.05.1997; Aktenzeichen 2 O 7/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 2 O 7/97 – vom 16.05.1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer der Klägerin liegt unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin stehen über die vom Landgericht ausgeurteilten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche zu.

1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB zutreffend bejaht.

Die von den Beklagten unter Bezug auf BGHZ 66, 217 ff. vermißte Gegenüberstellung von Vermögenswerten (vgl. II 47 f.) war vorliegend entbehrlich. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift (I 3) darauf hingewiesen, daß der dem Vater der Beklagten verbliebene hälftige Anteil am Betriebsgrundstück angesichts einer grundbuchmäßig abgesicherten Belastung des Grundstücks in Höhe von 3.370.372,82 DM und einer bevorstehenden Zwangsversteigerung wertlos im Sinne einer Bewertung als Zwangsvollstreckungsobjekt gemäß der BGH-Rechtsprechung war. Die Beklagten haben weder diesen Vortrag noch den Inhalt des vorgelegten Grundbuchauszuges inhaltlich bestritten und damit zugestanden. Das Landgericht hatte mithin keine Veranlassung, eine Abwägung vorzunehmen. Gleiches gilt im übrigen für den Senat, nachdem die Beklagten auch in der Berufungsinstanz zu diesem Punkt substantiiert nichts vorgetragen haben.

2. Das Landgericht hat nach Auffassung des Senats die Höhe der Mithaftung der Beklagten unter richtiger Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bestimmt, die hiergegen in der Berufungserwiderung vorgebrachten Bedenken der Beklagten greifen nicht durch.

3. Das Landgericht hat schließlich die überschießende Klage zutreffend abgewiesen, weil die Beklagten für leasingtypische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Vater der Beklagten nicht gem. § 419 BGB haften.

Wie das Landgericht entnimmt auch der Senat der Entscheidung des BGHZ 118, 282 ff. aufgrund des Leitsatzes c) und der Ausführungen auf S. 294/295, daß Schadensersatzansprüche des Leasinggebers aus einer vom Leasingnehmer veranlaßten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages erst mit Zugang der Kündigungserklärung entstehen. Der BGH hat in dieser Entscheidung nicht zwischen „vertraglichen” und „gesetzlichen” Kündigungsgründen differenziert, eine solche Differenzierung ist nach Auffassung des Senats bei Finanzierungsleasingverträgen auch weder sachgerecht noch geboten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nämlich der leasingtypische Schadensersatzanspruch auch dann nicht im Sinne der BGH-Rechtsprechung (z.B. BGHZ 39, 275, 277; BGHZ 118, 282, 290 m.w.N.) „im Keime” zur Entstehung gelangt, wenn er – wie in der Leasingpraxis üblich – im Vertrag oder allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertrag umschrieben wird.

Das von der Klägerin ins Feld geführte Wahlrecht des Leasinggebers zwischen Erfüllung und Schadensersatz besteht in allen Fällen gleich, ohne daß es eine Differenzierung zwischen einem vertraglichen und einem gesetzlichen Wahlrecht bedarf.

Gerade dieses Wahlrecht aber und damit die Ungewißheit der Entwicklung des Vertrages war für die Argumentation des BGH (a.a.O. S. 294) wesentlich. Der BGH führt aus, daß der Leasinggeber weiterhin seinen Erfüllungsanspruch behält, solange er eine Vertragsverletzung des Leasingnehmers nicht zum Anlaß einer fristlosen Kündigung nimmt. Erfüllungsansprüche und Schadensersatzansprüche können aber nicht nebeneinander bestehen, sie schließen sich vielmehr aus. Die Aufhebung dieses gegenseitigen Ausschlusses erfolgt durch die einseitige, bei Vertragsschluß weder festgelegte noch überhaupt vorhersehbare Entschließung des Leasinggebers zur Kündigung und dem damit verbundenen Verlust des Erfüllungsanspruchs.

Deshalb entsteht auch der vom BGH als Richterrecht entwickelte (z.B. BGHZ 95, 39 ff., ständige Rechtsprechung) allgemeine leasingtypische Ausgleichsanspruch dem Grunde nach erst mit dem Wirksamwerden der fristlosen Kündigung.

Danach besteht der Anspruch aber völlig unabhängig davon, ob seine Voraussetzungen in einem Individualvertrag, in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gar nicht vertraglich geregelt sind.

Umgekehrt stehen vertragliche Regelungen stets unter der Kontrolle, ob sie dem vom BGH für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch aufgestellten Anforderungen genügen.

Damit kann es aber keinen das Ergebnis verändernden Unterschied machen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs nun – zufälligerweise – vertraglich geregelt und wirksam vereinbart sind oder nicht.

Der vom BGH (a.a.O. S. 295) zutreffend als Anspruch eigener Art bezeichnete leasingtypische Schadensersatzanspruch ist nach alledem nicht bereits „im Keime” bei Vertragsabschluß des Leasingvertrages zur Entstehung gelangt, oh...

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