Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 09.08.1995; Aktenzeichen 5 O 319/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. August 1995 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.484,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. August 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 95 % und der Beklagte 5 %.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin um 25.209,87 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin schloß mit dem Beklagten im Februar 1991 einen Leasingvertrag über einen Pkw … für eine Laufzeit von 36 Monaten. Die Abrechnung erfolgte auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer. Und zwar waren pro Jahr 30.000 km vorgesehen. Nach Beendigung des Vertrages sollten die Mehr- oder Minderkilometer zu einem Betrag in Höhe von 24.01 Pfennig/Kilometer berücksichtigt werden. Die monatliche Leasingrate betrug 1.716,43 DM netto = 1.956,73 DM brutto. Das Restwertrisiko war bei ordnungsgemäßer Beendigung des Vertrages nicht auf den Beklagten übertragen. Nach Nr. XV der AGB der Klägerin war jedoch im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages unter Gegenüberstellung des Ablösewertes und des Restwertes unter Berücksichtigung des kalkulierten Restwertes abzurechnen. Der Restwert wurde mit einem Betrag von 31.590,79 DM kalkuliert. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20. Februar 1991.

Im Dezember 1992 befand sich der Beklagte mit mindestens zwei Leasingraten in Verzug, und zwar mit der Oktober- und November-Rate. Deshalb kündigte die … Bank namens und in Vollmacht der Klägerin das Leasingverhältnis mit Schreiben vom 9. Dezember 1992 fristlos. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 teilte der Beklagte mit, daß es zu Zahlungsverzögerungen gekommen sei, weil er aus der Stellung eines Angestellten in die Selbständigkeit gewechselt habe. Die rückständigen Raten für Oktober und November 1992 werde er zusätzlich zu der Januar- und Februar-Rate 1993 überweisen. Die Klägerin reagierte hierauf zunächst nicht. Mit Schreiben vom 13. April 1993 kündigte die … Bank namens und kraft Vollmacht der Klägerin das Leasingverhältnis abermals fristlos. In erster Instanz war unstreitig, daß sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit dem Leasingraten für November 1992 und Februar 1993 in Verzug befand. Am 24. Mai 1993 ließ die Klägerin das Fahrzeug sicherstellen und holte ein Gutachten der … ein, nach dem der Händlereinkaufswert des Fahrzeugs 18.782,61 DM netto betrug. Mit Schreiben vom 28. Juni 1993 übersandte die …-Bank dem Beklagten eine Kopie des Gutachtens und kündigte an, sie werde das Fahrzeug zum genannten Händlereinkaufswert veräußern, wenn der Beklagte nicht binnen 14 Tage ab Datum des Schreibens einen Käufer benenne, der bereit sei, das Fahrzeug zu einem höheren Kaufpreis zu kaufen. Eine Benennung durch den Beklagten blieb jedoch – jedenfalls in der genannten Frist – aus, so daß die Klägerin das Fahrzeug zum Händlereinkaufspreis an die ursprüngliche Händlerfirma veräußerte. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte am 21. Juni 1993 einen Betrag von 2.000,00 DM an die Klägerin gezahlt.

Mit der vorstehenden Klage hat die Klägerin ausstehende Leasingraten für November 1992 und für die Zeit vom 01. bis zum 24. Mai 1993 geltend gemacht. Ferner hat sie Erstattung des auf der Grundlage ihrer AGB errechneten leasingtypischen Kündigungsschadens in Höhe von 43.992,48 DM abzüglich des Verwertungserlöses in Höhe von 18.782,61 DM vom Beklagten verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.228,70 DM zuzüglich 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 26.08.1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, die Kündigung des Leasingvertrages sei nach § 12 Verbraucherkreditgesetz unwirksam. Er hat sich auf § 568 BGB berufen, weil die Klägerin der Fortsetzung des Leasingverhältnisses nicht widersprochen habe. Er hat gemeint, die Klägerin habe ihre Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes verletzt und habe auch keine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt.

Das Landgericht hat dem Klagebegehren in Höhe von 26.694,68 DM entsprochen und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß die Klägerin befugt sei, den Leasingvertrag, der infolge fristloser Kündigung vorzeitig beendet worden sei, entsprechend ihren AGB abzurechnen. Da die Abrechnung bei ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages entsprechend den gefahrenen Kilometern zu erfolgen habe, sei auch das Verbraucherkreditgesetz nicht anzuwenden, so daß die Kündigung § 12 Verbraucherkreditgesetz nicht zu entsprechen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte im Wege der Berufung. Er erkennt die Forderung der Klägerin auf rückständige Leasingraten für November 1992 und vom 1. bis zum 24. Mai 1993 in Höhe von 3.484,81 DM abzüglich der Zahlung vom 21.06.1993 in H...

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