Leitsatz (amtlich)

Eine Wiederholungsgefahr für das Verwenden unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier Allgemeiner Versicherungsbedingungen) kann unter Umständen auch dann entfallen, wenn der Verwender keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

Unrichtigkeiten des Tatbestandes sind einer Korrektur über § 529 ZPO nicht zugänglich. Hierfür steht allein der gesetzliche Weg des § 320 ZPO zur Verfügung.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG (bislang § 16 AGBG) ist zwar die Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen im Verfahren nach § 1 UKlaG vorgesehen. Dies gilt allerdings nur dort, wo die Wirksamkeit einer Klausel zur Entscheidung steht, nicht aber wenn es allein um die tatsächliche Frage einer Wiederholungsgefahr geht.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 10 O 290/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 14.8.2002 – 10 O 290/01 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger ist ein im Jahre 1982 gegründeter Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens. Er nimmt gem. seiner Satzung Interessen der Versicherten wahr und gehört zu den qualifizierten Einrichtungen gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UklaG (bislang § 22a AGBG). Er begehrt das Verbot der künftigen Verwendung von insgesamt vier Klauseln und im Bestand das Verbot der Berufung auf diese Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungsverträge, die sich mit den wirtschaftlichen Folgen im Falle einer Kündigung der Verträge, deren Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und über die Erhebung der Abschlusskosten und deren Ausgleich befassen.

Das LG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt – wobei ein Verbot der in [] gesetzten Textteile nicht angestrebt wird:

Das Urteil des LG Karlsruhe vom 14.8.2002 – 10 O 290/01 – wird abgeändert.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000 DM; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten) verboten, beim Abschluss von privaten Rentenversicherungen die nachfolgend genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge aus der Zeit ab dem 22.7.1994 auf die nachfolgend genannten Allgemeinen Versicherungsverträge zu berufen, soweit dies nicht ggü. einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft geschieht, die beim Abschluss des Versicherungsvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt:

1. [„ § 6 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(1) Liegt zwischen dem Termin des Beginns der Versicherung und dem Termin des Beginns der Rentenzahlung mehr als ein Jahr, können Sie Ihre Versicherung bis zum Termin des Rentenbeginns ganz oder teilweise schriftlich kündigen.

Auszahlung eines Rückkaufswerts bei Kündigung]

(3) Ist eine Kündigung möglich und für den Todesfall eine Beitragsrückgewähr vereinbart, so haben wir nach § 176 VVG – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert zu zahlen. Er beträgt nicht die Summe der gezahlten Beiträge, sondern wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt.

[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter den dort genannten Voraussetzungen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.] In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik … errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen als angemessen angesehenen Abzug.

[㤠15 Wie werden die Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?]

Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünf...

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