Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit weiterer Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" gem. § 43 StBerG

 

Normenkette

StBerG § 43

 

Verfahrensgang

LG F (Urteil vom 21.01.2008; Aktenzeichen StL 3/07)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.11.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2590/10)

 

Tenor

1. Die Berufung des Steuerberaters gegen das Urteil des LG F. vom 21.1.2008 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Steuerberater hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 21.1.2008 erteilte das LG - Kammer für Steuerberatersachen - F. dem Steuerberater wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße von 500 EUR einen Verweis. Die zulässige Berufung des Steuerberaters hat in der Sache keinen Erfolg.

II. Der am.. 19 geborene verheiratete Steuerberater J. W. war nach Erlangung der Fachhochschulreife im Jahre 1968 bis 1978 als Gehilfe im steuerberatenden Beruf tätig. Am 1978 legte er zunächst die Prüfung zum Steuerbevollmächtigten und - nachdem er bereits seit 1981 als Selbständiger tätig war - 1984 zum Steuerberater ab. In diesem Jahr wurde er zum Steuerberater bestellt und ist seither in diesem Beruf tätig. Der Umsatz seiner Kanzlei, in der neben einem weiteren Mitarbeiter auch seine Frau teilzeitbeschäftigt ist, beläuft sich jährlich auf rund 200.000 EUR. Der Steuerberater erhält hieraus monatlich rund 7000 EUR netto.

III. Im Jahre 2001 nahm der Steuerberater an einer von der - staatlichen - Fachhochschule Frankfurt/M. im Rahmen der dort angebotenen Postgraduiertenfortbildung an einem entgeltlichen (3950 EUR) beruflichen Weiterbildungskurs im Bereich der Finanzplanung teil, die sich über eine "Präsenzphase" von vier Monaten mit ca. 190 Unterrichtsstunden und eine zweimonatige Hausarbeitsphase erstreckte und dem Steuerberater die Berechtigung einbrachte, die Bezeichnung ("Wortmarke", "Designation") "Zert-FP - Zertifizierter Finanzplaner" zu führen. Dabei war der Steuerberater wie auch die übrigen Teilnehmer der Veranstaltung darauf hingewiesen worden, dass von dieser Führungsbefugnis die berufs- und standesrechtlichen Regelungen nicht berührt sind. Ohne diesen Beachtung zu schenken führte der Steuerberater in der Folge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater die Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)", indem er im Kopf der für seine Geschäftspost bestimmten Briefbögen unter seinem Namen zunächst die Berufsbezeichnung Steuerberater und unmittelbar darunter den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" in gleicher Schriftgröße aufführte. Trotz mehrerer Hinweise der Steuerberaterkammer, der diese Umstände im Jahr 2005 bekannt geworden waren, und seiner erstinstanzlichen Verurteilung hielt der Steuerberater - zuletzt auf Anraten seines anwaltlichen Vertreters - an dieser Praxis noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung fest.

IV. Die Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen insbesondere auf den Angaben des Steuerberaters. Er hat eingeräumt, die Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)" in dem vom Senat in Augenschein genommenen Briefkopf im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater zu führen. Seine Tätigkeit sei darauf gerichtet, die Mandanten nicht nur in steuerlichen Angelegenheiten, sondern auch finanzplanerisch zu beraten. Das sei auch der Grund für die Fortbildung gewesen. Der Zertifikat bestätige seine jahrelang praktizierte Arbeitsweise. Er bestehe deshalb auch kein Anlass, den Beanstandungen der Steuerberaterkammer nachkommend den Hinweis auf die von ihm ebenfalls ausgeübte Tätigkeit auf seinen Geschäftspapieren zu unterlassen. Dem Rat seines anwaltlichen Vertreters folgend habe er den Briefkopf bis heute nicht geändert. Warum er sich dort als "zertifizierter Finanzplaner (FH)", nicht - wie von der Fachhochschule verliehen - als "Zert-FP - Zertifizierter Finanzplaner" bezeichnet, konnte er allerdings nicht angeben. Die Feststellungen zu Inhalt und Umfang der Fortbildung, der Bedeutung des Zertifikats und dem Umstand, dass die Teilnehmer der Weiterbildungsveranstaltung darauf hingewiesen werden, dass die Befugnis, die "Designation" "Zert-FP - Zertifizierter Finanzplaner" zu führen, berufs- und standesrechtlichen Regelungen nicht berührt, stützt die Kammer auf den die Weiterbildung beschreibenden Prospekt der Fachhochschule und das Schreiben der Hochschule an die Steuerberaterkammer Südbaden vom 28.2.2006.

V. Mit dem unter III. festgestellten Sachverhalt hat der Steuerberater schuldhaft gegen seine Berufspflichten aus § 43 StBerG verstoßen.

§ 43 Abs. 1 StBerG verpflichtet den zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugten (§§ 2, 3 Nr. StBerG), im beruflichen Verkehr - insbesondere im Briefkopf von Geschäftspapieren, auf Kanzleischildern etc. (Gehre/von Borstel, Steuerberatungsgesetz, 5. Aufl. 2005, zu § 43 Rz. 9) - die Berufsbezeichnung Steuerberater, die gleichzeitig Nichtbefugten untersagt ist (Abs. 4), zu führen. Daneben dürfen weitere Be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge