Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 01.09.2010; Aktenzeichen StbSt (B) 3/09)

OLG Karlsruhe (Urteil vom 15.05.2009; Aktenzeichen StO 1/08)

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.01.2008; Aktenzeichen StL 3/07)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 ≪133≫; 76, 196 ≪205 ff.≫; 82, 18 ≪28≫). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Rüge zu Art. 3 Abs. 1 GG fehlt es bereits an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung. Für eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen nicht grundsätzlich untersagt, auf die von ihm erworbene Zertifizierung in anderer Form als durch einen Zusatz im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werbend hinzuweisen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hohmann-Dennhardt, Gaier, Paulus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2620826

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