Leitsatz (amtlich)

Amazon-Affiliates, die in ihrer Werbung auf ihrer Homepage mit dem Link "Bei Amazon kaufen" im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms auf Amazon-Angebote verweisen, und bei einem über den Link erfolgten Verkauf von einer Amazon-Gesellschaft eine Werbekostenerstattung erhalten, handeln nach der Ausgestaltung dieser Vereinbarung und bei wertender Betrachtung selbständig, allein in eigener Verantwortung, für sich und nicht als Beauftragter von Amazon-Gesellschaften. Unlautere Werbung auf der Homepage der Affiliates ist den Amazon-Gesellschaften daher nicht als Auftraggebern nach § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

 

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2019 - 22 O 25/19 -, berichtigt mit Beschluss v. 29. Januar 2020, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

 

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) macht gegenüber Gesellschaften des Amazon-Konzerns (im Folgenden: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Werbung eines Dritten auf dessen Website www.xyz.de geltend. Der Dritte hat auf seiner Website im Rahmen eines Amazon-Partnerprogramms als deren Affiliate-Partner Links ("bei Amazon kaufen") zum Angebot der Beklagten Ziff. 2 und der auf dem Marketplace der Beklagten Ziff. 3 tätigen Händler gesetzt. Von der Beklagten Ziff. 1 erhält er im Fall eines über den Link getätigten Kaufs eine Zahlung. Den Beklagten soll das Handeln des Dritten als deren Beauftragter nach § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet werden.

Die Klägerin ist eine in [Deutschland] ansässige Matratzenherstellerin. Sie verkauft sog. AB-Matratzen sowie weitere Produkte unter www.abc.de. Die Beklagten sind Gesellschaften der Amazon-Gruppe mit Sitz jeweils in Luxemburg, die innerhalb des Amazon-Konzerns eigenständige Aufgaben wahrnehmen: Die Beklagte Ziff. 1 ist für den technischen Betrieb der Webseite unter amazon.de zuständig und betreibt auch das Amazon.de-Partnerprogramm. Als Betreiberin des Partnerprogramms (Bedingungen in Anl. AG 2 und AS 14) stellt sie die Verbindung zwischen Webseitenbetreibern (Affiliates) und Händlern her und sie vermittelt den einzelnen Drittanbietern den rechtlichen Zugang zu der technischen Infrastruktur, mittels derer die Drittanbieter ihre Angebote im "Amazon.de Marketplace" einstellen können. Die Händler, die auf der Webseite amazon.de Waren vertreiben, nutzen zugleich auch das dazugehörige Amazon.de-Partnerprogramm. Über das Amazon.de-Partnerprogramm können registrierte Affiliates Links auf Unterseiten von amazon.de setzen. Wenn Kunden über den Affiliate-Link auf amazon.de geführt werden und einen Kauf tätigen, erhält der Affiliate von der Beklagten Ziff. 1 eine sog. Werbekostenerstattung. Nach Ziff. 5 der Vereinbarung müssen die Affiliates darauf hinweisen, dass sie als Amazon-Partner an qualifizierten Verkäufen verdienen. Die Beklagte Ziff. 2 verkauft über die Webseite www.amazon.de jene Produkte, die mit "Verkauf und Versand durch Amazon" oder unter der Bezeichnung "Warehouse Deals" angeboten werden, u.a. auch Matratzen. Die Beklagte Ziff. 3 betreibt den Amazon.de Marketplace. Dies bedeutet: Händler, die ihre Produkte in einem eigenen Shop unter amazon.de verkaufen, müssen dazu Vertragspartner der Beklagten Ziff. 3 (Amazon Services Europe Business Solutions, BSA-Vertrag in Anl. AS 7) werden und an diese eine Provision entrichten, wenn sie einen Verkauf über amazon.de tätigen.

Der Betreiber der Webseite www.xyz.de ist ein Affiliate-Partner der Beklagten Ziff. 1 und verdient insbesondere Geld mit der Werbung für Matratzen, die unter www.amazon.de angeboten werden. Unter der Domainadresse www.xyz.de konnten Internetnutzer in Deutschland die Webseite, die wie ein redaktionelles Online-Magazin aufgebaut war, aufrufen. Auf einer Webunterseite des Betreibers, nämlich unter www.xyz.de/matratze-test/, fanden sich Informationen zum Thema "Matratzen", z.B. zu verschiedenen Matratzenarten oder zur Frage, wann man eine neue Matratze kaufen sollte. Unter der Überschrift "Matratze 2019: Die besten Matratzen im Vergleich", fand sich ein Ranking der drei (vermeintlich) besten Matratzen des Jahres 2019. Ein Kunde der unter www.xyz.de/matratze-test/ (Anlage AS 1) die dort unter Platz 1 aufgelistete Matratze anschaute, fand dort in der Überschrift das Produkt der Verfügungsklägerin, die sog. "AB-Matratze". Unterhalb der Überschrift fanden sich aber Abbildungen und ein Text zur "I-Matratze". Ein Kunde der auf den grünen Button "Angebot" oder das abgebildete Produkt klickte, landete direkt beim Amazon-Angebot der I-Matratze. Ein Kunde der auf die unter Platz 2 aufgelistete Matratze "S." oder auf die unter Platz 3 aufgelistete Matratze "L" klickte, landete direkt beim Amazon-Angebot der Matratze "S." bzw. "L.". Die Matratze "I" wird durch das Unternehmen l. verkauft. Den Versand übernimmt in diesem Fall die Beklagte Ziff. 2. Im Fall der Matratze "L." ist Verkäuferin und Verse...

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