Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 29.07.2016; Aktenzeichen 3 O 207/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Schlussurteil des LG B. vom 29.07.2016, Az. 3 O 207/16, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: a) Zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte auf Rückübertragung der in Abteilung III zur laufenden Nr. 2 des Grundbuchs des Grundbuchamtes B., Grundbuch von H., Blatt Nr. X bezüglich des Anwesens A. eingetragenen Grundschuld über 130.000,- EUR wird die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des Grundbuchamts B., Grundbuch von H., Blatt Nr. X angeordnet.

b) Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger verlangt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs.

Der Verfügungskläger ist seit 13.03.2013 Insolvenzverwalter über das Vermögen des M.. Dieser betrieb als Einzelkaufmann ein Busunternehmen, das er zum 30.08.2011 abmeldete. Die Verfügungsbeklagte war bei dem Busunternehmen beschäftigt und bewohnte zusammen mit dem Insolvenzschuldner die in dessen Eigentum stehende Immobilie A. in B.. In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen eingetragen: Im ersten Rang eine Briefgrundschuld über 300.000,- EUR für die W., im zweiten Rang eine Buchgrundschuld über 130.000,- EUR zugunsten der Verfügungsbeklagte, die am 20.06.2011 bewilligt wurde, im dritten Rang einen Zwangssicherungshypothek des L. über 16.283,60 EUR, die am 11.08.2011 eingetragen wurde, im vierten Rang eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der S. B. über 30.000,- EUR, die am 08.09.2011 eingetragen wurde, und im fünften Rang einen Zwangssicherungshypothek zugunsten des L. über 58.594,67 EUR, die am 07.02.2012 eingetragen wurde.

Ab dem 11.09.2009 leitete das Finanzamt eine Steuersonderprüfung bei dem Insolvenzschuldner ein und machte für 2004 bis 2009 Nachforderungen in Höhe von 680.501,43 EUR geltend. Der entsprechende Ermittlungsbericht datiert vom 25.10.2011. Im Dezember 2009 ermittelte das Hauptzollamt K. gegen den Insolvenzschuldner wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. In dessen Folge machte die D. am 28.03.2014 einen Schaden über 264.979,06 EUR geltend. Die A. forderte am 15.04.2015 einen Betrag von 89.891,91 EUR.

Im September 2009 wollte der Insolvenzschuldner einen Bus mit einem Rückkaufswert von 93.000,- EUR an die S. zurückgeben Eine entsprechende Klage wurde vom LG Stuttgart am 08.12.2010 abgewiesen und der Insolvenzschuldner auf die Widerklage zur Zahlung von 10.000,- EUR verurteilt. Diesen Betrag hat der Insolvenzschuldner bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt.

Am 25.01.2010 schlossen die Verfügungsbeklagte und der Insolvenzschuldner einen Darlehensvertrag über 130.000,- EUR. Dort heißt es in der Vorbemerkung:

"1. Frau A. hat Herrn R. verschiedene Geldbeträge darlehensweise zur Verfügung gestellt. 2. Die Parteien wollen das bestehende Vertragsverhältnis schriftlich abfassen."

und sodann in § 1:

"Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 130.000,- EUR (...); der Darlehensnehmer hat die Beträge bereits erhalten."

§ 3 Nr. 3a lautet:

"Frau A. hat das Recht, jederzeit die Eintragung einer Grundschuld über 130.000,- EUR an nächstoffener Rangstelle auf dem Grundstück A. in B. zu verlangen."

Im Rahmen des Darlehensvertrags trat der Insolvenzschuldner der Verfügungsbeklagten weiterhin sämtliche gegen die W. bestehenden Rückgewähransprüche an allen vorrangigen Grundschulden ab.

Am 20.06.2011 bewilligte der Insolvenzschuldner der Verfügungsbeklagten eine Grundschuld über 130.000,- EUR, die am 27.06.2011 im Grundbuch eingetragen wurde.

Am 19.08.2011 kündigte die S. B. alle Kredite des Insolvenzschuldners fristlos und stellte sie zur Zahlung in Höhe von 495.616,73 EUR fällig. Die S. hat von dieser Forderung noch 285.610,45 EUR zur Tabelle angemeldet.

Seit März 2011 betrieben Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Insovenzschuldner, insbesondere nahm das Finanzamt Kontenpfändungen wegen zweier Forderungen über 64.475,65 EUR und 56.969,33 EUR vor.

Am 10.02.2011 gründete der Insolvenzschuldner gemeinsam mit der Verfügungsbeklagten die R. mbH, am 10.08.2011 die R. GmbH.

Am 20.08.2012 stellte das Finanzamt B. Insolvenzantrag. Es meldete eine Forderung in Höhe von 997.580,84 EUR zur Tabelle an.

Der Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie wurde im März 2016 auf 334.000,- EUR geschätzt. Die W. hat noch Forderungen in Höhe 151.396,11 EUR, die W. in Höhe von 70.174,34 EUR.

Mit Schreiben vom 04.02.2016 kündigte die W. an, dass sie wegen des Insolvenzverfahrens die Darlehen nicht prolongieren werde und stellte am 26.04.2016 die Zwangsversteigerung in Aussicht.

Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte mehrfach, ...

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