Die Entscheidung ist rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bleibt ungeklärt, ob einer der Unfallbeteiligten bei roter Ampel – oder gelbem Blinklicht bei abgeschalteter Ampel trotz Gegenverkehrs – in die Kreuzung eingefahren ist, hat eine Schadensteilung im Verhältnis von 50: 50 zu erfolgen.

2. Das gilt auch dann, wenn die Beweisaufnahme ergeben hat, dass einer der Unfallbeteiligten im für ihn günstigsten Fall bei Rot-Gelb in die Kreuzung eingefahren ist, aber nicht feststellbar ist, dass dieser Verkehrsverstoß unfallursächlich geworden ist, weil der Beteiligte möglicherweise nur einen Sekundenbruchteil vor dem Umschalten der Ampel auf Grün losgefahren ist und ein um diesen Sekundenbruchteil späterer Start den Unfall möglicherweise nicht vermieden hätte.

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Mai 2001 – 3 O 31/01 – abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 6.968,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Wert der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter DM 60.000,00.

6. Streitwert: DM 13.966,65

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da das Urteil der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin, mit der sie nach wie vor 100 % des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangt, ist zulässig. Sie ist auch zum Teil begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 7, 18, 17 StVG, 3 PflVG Anspruch auf 50 % des ihr bei dem Unfall am 06.05.2000 gegen 01:00 Uhr entstandenen Schadens. Den restlichen Schaden muss sie unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr auf sich behalten.

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfall verschuldet hat. Sie kann ihre Behauptung, der Beklagte Ziff. 1 sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren, während die Linksabbiegerampeln für ihren Sohn, den Zeugen D., und für den Zeugen S., als diese angefahren seien, Rot-Gelb gezeigt hätten, nicht beweisen. Die Beklagten bestreiten diese Behauptung und tragen demgegenüber vor, der Beklagte Ziff. 1 sei entweder gerade noch vor dem um 1.00 Uhr erfolgten Ausschalten der Ampel für den Geradeausverkehr bei Grün oder bereits bei für den Geradeausverkehr ausgeschalteter Ampel in die Kreuzung eingefahren.(Unstreitig hätten im letzteren Fall die für den Sohn der Klägerin, den Zeugen D., und für den Zeugen S. maßgeblichen Ampeln nicht Rot-Gelb zeigen können, sondern wären auf gelbes Blinklicht umgeschaltet gewesen. Dann hätte der Zeuge D. als Linksabbieger die Vorfahrt des entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Beklagten Ziff. 1 achten müssen.)

Die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Beklagte Ziff. 1 sei bei Rot in die Kreuzung eingefahren, könnte die Klägerin unter den dargelegten Umständen allenfalls dann nachweisen, wenn festgestellt werden könnte, dass die Zeugen D. und S. bei Rot-Gelb und nicht bei gelbem Blinklicht nach links abgebogen sind (unstreitig arbeitete die Ampelanlage fehlerfrei und zeigte für die Fahrtrichtung des Beklagten Zif. 1 Rot, wenn sie für die Fahrtrichtung der Zeugen D. und S. Rot-Gelb zeigte). Diesen Nachweis hat die Klägerin aber nicht erbracht. Sowohl der Zeuge D. als auch der zunächst mit seinem Fahrzeug neben dem Zeugen D. auf der rechten Spur stehende Zeuge S. haben zwar angegeben, sie seien bei Rot-Gelb angefahren. Diese Aussagen überzeugen den Senat aber ebenso wenig wie das Landgericht.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht der Senat es nicht als erwiesen an, dass die Zeugen D. und S. nach Rot die Schaltung Rot/Gelb hatten. Zwar haben die beiden Zeugen sowohl bei ihrer polizeilichen Vernehmung (vgl. AS. 25, 31 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Heidelberg 15 OWi 54 Js 17563/00) als auch bei ihrer Zeugenvernehmung 1. Instanz angegeben, die Ampel habe nach Rot Rot/Gelb gezeigt. Eindeutig sind diese Angaben aber auch nicht. So hat der Zeuge S. zunächst vor der Polizei angegeben, dass er wegen Rotlicht zum Stehen gekommen sei. Die Ampel habe dann auf „Orange” umgeschaltet und er sei eingebogen. Als die Ampel auf „Orange” umschaltete, sei er davon ausgegangen, dass es gleich Grün werde, jedoch habe sich in diesem Moment die Ampel abgeschaltet. Es habe ihn verwirrt, dass die Ampel auf Rot/Gelb schaltete und dann aber nur auf Gelb (vgl. AS. 25 der beigezogenen Akte). In dieser Aussage kommt nicht klar zum Ausdruck, ob die Ampelfolge Rot mit anschließendem gelben Blinklicht oder Rot mit anschließendem Rot/Gelb war. Dabei ist auch zu beachten, dass auch der Zeuge D. vor der Polizei noch davon ausging, dass die Ampel, als er losfuhr, gerade ausschaltete. Er hat angegeben, die zunächst rote Ampel habe dann auf Rot/Gelb geschaltet und er sei losgefahren, da er dav...

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