Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Zweitarchitekten

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 24.10.2008; Aktenzeichen 3 O 107/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen VII ZR 61/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 24.10.2008 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 25.11.2008 (3 O 107/02) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111.592,51 EUR nebst 4 % Zinsen aus 91.319,37 EUR seit dem 4.5.1998 bis zum 13.5.2002 und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 111.592,51 EUR seit dem 14.5.2002 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden über 20.273,14 EUR hinausgehenden wegen unzureichender Wärmedämmung der Stahlträger in der Wohnung im zweiten Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes B. Str. in H entstandenen und noch entstehenden Schaden und Folgeschaden zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin und das weitergehende Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 35 % und dem Beklagten 65 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Architekten, Schadensersatz.

Sie begehrt die Zahlung von Kosten, die zur Beseitigung von Mängeln an ihrem Bauvorhaben in der B. Straße in H erforderlich sind. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht weitergehender entstandener und noch entstehender Schäden und Folgeschäden. Ferner verlangt sie Ersatz für entgangene Mieteinnahmen vom 1.7.1995 bis zum 30.6.2008 und die Feststellung insoweit bestehender künftiger Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des o.g. Hausanwesens in H. Sie führte seit 1991 Um- und Erweiterungsarbeiten (Aufstockung) des Wohnungs- und Bürogebäudes durch. Das für sie zunächst tätige Architekturbüro beendete seine Tätigkeit am 13.9.1991. Nach Verhandlung der Parteien übernahm der Beklagte die Architektentätigkeit. Am 27.4.1992 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag.

Nach Fertigstellung der Wintergartenanbauten kam es zu Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildung. Ursachen und Verantwortlichkeiten sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte, an den die Erbringung der Leistungsphasen 1 - 9 nach § 15 HOAI a.F. übertragen waren, hat seit Ende 1995 keine Architektenleistungen mehr für die Klägerin erbracht. Zu einer Abnahme ist es (zunächst) nicht gekommen.

Das LG hat der zuletzt mit 180.638,80 EUR nebst Zinsen bezifferten Zahlungsklage i.H.v. 111.592,51 EUR nebst Zinsen und den Feststellungsanträgen (Ersatz weiter entstandener und noch entstehender Mangelschäden und -Folgeschäden) stattgegeben. Die mit der Zahlungs- und Feststellungsklage verfolgten Schadensersatzansprüche wegen Mietausfalls hat das LG mit der Begründung abgewiesen, diese Ansprüche seien verjährt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von beiden Parteien mit der Berufung angefochtene Urteil des LG Bezug genommen, jedoch mit der Ergänzung, dass die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift die Abnahme (unter Mangelvorbehalt) ggü. dem Beklagten erklärt hat.

Der Beklagte trägt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor:

Er habe eine Haftung für die Wintergartenanbauten nicht übernommen, wobei die zugrunde liegenden Baupläne - unstreitig - nicht von ihm stammten. Die vom LG festgestellten Mangelbeseitigungsaufwendungen seien in Wahrheit nicht erforderlich. Vielmehr sei es - entgegen des Gerichtsgutachters - ohne weiteres möglich, die Glasplatten zusammen zu ziehen. Das eingeholte Gutachten sei mangels zeichnerischer Darstellung als Entscheidungsgrundlage nicht geeignet. Die festgestellten Wärmebrücken erforderten lediglich einen erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf.

Für die beanstandete fehlerhafte Wärmedämmung der Stahlträger im Dachgeschoss sei er nicht verantwortlich. Dieses Gewerk sei bereits ausgeführt gewesen, als er seine Tätigkeit als Nachfolgearchitekt aufgenommen habe. Zur Mängelbeseitigung sei keineswegs der Abbau der Brandschutzverkleidung (F 90) erforderlich. Die im Zuge der Mangelbeseitigung anfallenden Maler- und Tapezierarbeiten würden im Zuge einer Renovierung nach 16 Jahren ohnehin anfallen.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des LG Heidelberg vom 24.10.2008 - 3 O 107/02 in der durch Beschluss vom 25.11.2008 berichtigt...

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