Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 24.06.1986; Aktenzeichen 8 O 458/85)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.1988; Aktenzeichen IVa ZR 154/87)

BGH (Urteil vom 16.03.1988; Aktenzeichen IVa ZR 142/87)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1986 – 8 O 458/85 – abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.000 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 1.9.1985 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 20.000 DM.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.

I.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch von 20.000 DM nach § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien vom 15.3.1984 zu.

1. Mit dem vorgenannten Vertrag hat die Beklagte, eine Speditionsfirma, von der Klägerin die Lagerhalle Nr. 3 auf einem Grundstück der Klägerin in S. gemietet. Nach § 3 des Mietvertrags lief das Mietverhältnis zunächst bis zum 31.3.1985, verlängerte sich aber jeweils um 6 Monate, wenn nicht spätestens 3 Monate vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt wurde. Die Beklagte hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 24.4.1985 fristlos gekündigt und den Mietzins nur bis einschließlich April 1985 gezahlt. Ihre fristlose Kündigung war jedoch, wie noch auszuführen ist, unberechtigt. Die Beklagte hat deshalb den vereinbarten Mietzins von insgesamt 20.000 DM auch für die Zeit vom 1.5.1985 bei einschließlich 30.9.1985 zu zahlen.

2. Die Beklagte war nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen Verletzung eines Konkurrenzverbots mit Schreiben vom 24.4.1985 zu kündigen.

Die Klägerin hat zwar die auf dem Grundstück gelegene Lagerhalle Nr. 2 an eine andere Speditionsfirma, ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten, vermietet. Sie hat damit aber nicht ihre Vertragspflichten verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. NJW 79, 1404, 5 m.w.N.) kann der Vermieter von gewerblich genutzten Räumen auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche vertragliche Vereinbarung die Pflicht treffen, den Mieter gegen Konkurrenz in dem selben Haus oder auf dem selben Grundstück zu schützen. Diese Pflicht kann sich daraus ergeben, daß es bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines bestimmten Geschäfts zu der nach § 535 Satz 1 BGB geschuldeten Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs gehört, in andern Räumen oder auf dem selben Grundstück des Vermieters kein Konkurrenzunternehmen zuzulassen. Allerdings besteht nicht schlechthin die Verpflichtung, Räume nicht an einen Mitkonkurrenten zu vermieten. Begründet ist eine solche Verpflichtung nur dann, wenn nach Treu und Glauben die Fernhaltung von Konkurrenz aufgrund der Belange beider Parteien geboten ist (BGH a.a.O.).

Im vorliegenden Fall war es der Klägerin nicht verwehrt, die andere Halle auf ihrem Grundstück an eine andere Speditionsfirma zu vermieten. Durch die Vermietung der Lagerhalle Nr. 2 an eine andere Spedition entstand der Beklagten keine von ihr nicht hinzunehmende Konkurrenz im geschäftlichen Wettbewerb. Die Beklagte hatte die Lagerhalle Nr. 3, wie in § 2 des Mietvertrags vom 15.3.1984 ausdrücklich festgehalten ist, allein und ausschließlich zum Zwecke der Einlagerung von Möbeln angemietet. Ihre Geschäfts- und Büroräume befanden sich, wie sie im Berufungsrechtszug eingeräumt hat, nicht auf dem Grundstück der Klägerin, sondern auf einem anderen Grundstück in S. Ein Bedürfnis, die andere Speditionsfirma aus Konkurrenzgründen von dem Grundstück, auf dem die von der Beklagten angemietete Lagerhalle stand, fernzuhalten, bestand danach nicht.

Weitere vertragliche Vereinbarungen als diejenigen mit Mietvertrag vom 15.3.1984 hatten die Parteien bis zur fristlosen Kündigung der Beklagten nicht getroffen. Die Klägerin hatte sich zwar früher bereit erklärt, der Beklagten unter Umständen auch die Lagerhalle Nr. 2 und Büro räume in einem noch zu errichtenden Gebäude auf dem Grundstück zu überlassen. Die Beklagte hatte von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch gemacht, weil sie die Mietverhältnisse über ihre bislang benutzten Räume kurzfristig nicht lösen konnte. Der bereits geschlossene Mietvertrag vom 15.3.1984 war entgegen der Auffassung des Landgerichts damit nicht umgewandelt oder abgeändert worden.

Auch aus vorvertraglichen Rechtsbeziehungen war die Klägerin nicht verpflichtet, von einer Vermietung der Lagerhalle Nr. 2 an eine andere Speditionsfirma abzusehen. Allein darin, daß die Klägerin ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt hatte, der Beklagten weitere Räume auf ihrem Grundstück zu überlassen und die Beklagte ebenfalls ihre grundsätzliche Bereitschaft erkennen ließ, zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise ihren gesamten Geschäftsbetrieb auf das Grundstück der Klägerin zu verlegen, entstand noch kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, aus dem heraus die Kläger...

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