Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 14.01.1986; Aktenzeichen 4-O-200/85)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Vorbehaltsurteil des Landgerichts Heidelberg vom 14. Januar 1986 – 4-O-200/85 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das in Ziffer I genannte Urteil in Ziffer 1 für vorbehaltslos erklärt.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte hatte ab 21.03.1985 von der Klägerin einen Teil einer Lagerhalle sowie Büroräume gemietet und auch den ihr nicht vermieteten Teil der Lagerhalle benutzt. Das Mietverhältnis wurde von der Klägerin zum 30.09.1985 gekündigt; im Februar 1986 wurde die Zwangsräumung durchgeführt.

Im gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Vorprozeß LG Heidelberg 4-O-145/85 = OLG Karlsruhe 17 U 186/85 macht die Klägerin rückständige Miete und Nutzungsentschädigung bis einschließlich September 1985 in Höhe von 14.963,56 DM geltend, im vorliegenden Rechtsstreit für Oktober 1985 bis Februar 1986 in Höhe von 18.753,00 DM. Die Beklagte hat in beiden Prozessen den Anspruch teilweise bestritten und hilfsweise mit einer behaupteten Schadensersatzforderung von 19.362,90 DM wegen angeblicher Beschädigung eingelagerter Gegenstände aufgerechnet, im vorliegenden Rechtsstreit auch Mietminderung geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Beklagte, jeweils unter Vorbehalt der Entscheidung über diese zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, im Vorprozeß durch Vorbehaltsurteil vom 22.11.1985 zur Zahlung von 10.650,09 DM nebst 4 % Zins ab Fälligkeit abzüglich am 30.08.1985 bezahlter 2.850,00 DM und im vorliegenden Rechtsstreit durch das angefochtene Vorbehalts-Teilurteil vom 14.01.1986 zur Zahlung von 5.700,00 DM nebst 8,3 % Zins und durch – rechtskräftiges – Vorbehalts-Schlußurteil vom 27.03.1986 zur Zahlung weiterer 9.177,00 DM nebst 4 % Zins verurteilt.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, daß das Landgericht trotz rechtlichen Zusammenhanges der Gegenforderung und nach ihrer Ansicht fehlender Entscheidungsreife der Klage Vorbehaltsurteil erlassen hat. Sie beantragt,

das Vorbehaltsurteil des Landgerichts aufzuheben

und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und im Wege der Anschlußberufung,

das Urteil des Landgerichts für vorbehaltslos zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen der Einzelheiten des Parteienvortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, die zulässige unselbständige Anschlußberufung der Klägerin ist begründet.

I.

Das Landgericht hätte kein Vorbehaltsurteil erlassen dürfen. Dieses setzt nämlich nach ZPO § 302 Abs. 1 voraus, daß die aufgerechnete Gegenforderung mit der Klageforderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht. Das Gegenteil ist aber hier der Fall. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Miete und Nutzungsentschädigung und der behauptete Gegenanspruch der Beklagten wegen angeblicher Beschädigung ihres Eigentums in den gemieteten Räumen stehen in rechtlichem Zusammenhang, der hier weit zu fassen ist (RG 24.10.1919, RGZ 97/30, 31; BGH 13.03.1953, LM Nr. 1 zu ZPO § 302, unter II; 22.10.1957, NJW 1958/18, 19); denn sie entstammen ein und dem selben Rechtsverhältnis, dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag.

Der Erlaß eines wegen Konnexität der aufgerechneten Gegenforderung mit der Klageforderung unzulässigen Vorbehaltsurteils ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Erstgericht nach ZPO § 539 rechtfertigt (BGH 22.01.1954, ZZP 67/302, 305 unter II; 22.10.1957 a.a.O. Seite 20).

II.

Die Klage ist andererseits nicht schon ohne Berücksichtigung der hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung der Beklagten unbegründet, so daß sie auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen wäre. Der Anspruch der Klägerin ist vielmehr in der vom Landgericht zuerkannten Höhe begründet.

Für die Monate Oktober und November 1985 hat die Klägerin für die der Beklagten vermieteten Räume Anspruch auf den vereinbarten monatlichen Mietzins von brutto 2.850,00 DM, und zwar unabhängig davon, ob das Mietverhältnis noch fortbestand oder durch die Kündigung der Klägerin aufgelöst war. Im ersteren Fall ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus BGB § 535 in Verbindung mit dem Mietvertrag vom 21.03./02.04.1985, im anderen Fall aus BGB § 557 Abs. 1.

Eine Minderung dieses Mietzinses kommt nicht in Betracht. Nach § 5 des Mietvertrags war die beheizte Fläche mit 80 Quadratmeter vereinbart. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Klägerin (I 19) handelt es sich hierbei um die mitvermieteten vier Büroräume im Erdgeschoß, die auch tatsächlich beheizt wurden. Ein weitergehender Anspruch der Beklagten auf Beheizung des gemieteten Teils der Lagerhalle von 500 Quad...

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