Leitsatz (amtlich)

§ 75 Abs. 3d VBLS hält einer Inhaltskontrolle jedenfalls insoweit Stand, als die Versorgungsrente im Rahmen des Übergangsrechts nach den Vorschriften der alten, bis 31.12.2000 geltenden Satzung zu berechnen ist.

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 13.01.2006; Aktenzeichen 6 O 180/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.11.2009; Aktenzeichen IV ZR 75/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 13.1.2006 - 6 O 180/05 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente.

Die 1944 geborene Klägerin war seit 22.6.1992 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten pflichtversichert. Sie erhält gemäß Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 23.4.2004 ab 1.10.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Gemäß dem Bescheid sind die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 31.5.2001 erfüllt. Die Klägerin hat einen Rentenantrag jedoch erst im Oktober 2002 gestellt.

Gemäß Mitteilung vom 3.11.2004 erhält die Klägerin von der Beklagten ab dem 1.12.2002 eine Betriebsrente für Versicherte i.H.v. 55,48 EUR sowie ab dem 1.7.2003 von 56,03 EUR und ab dem 1.7.2004 von 56,59 EUR monatlich. Nach der der Mitteilung zugrunde liegenden Berechnung vom 19.10.2004 wurde die Startgutschrift anhand der sich auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts (VBLS a.F.) ergebenden Versorgungsrente errechnet. Da die errechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher war als die Gesamtversorgung, wurde gem. § 40 Abs. 4 VBLS a.F. als Mindestversorgungsrente eine Versicherungsrente von 52,09 EUR (entsprechend 13,02 Versorgungspunkten) zugrunde gelegt. Die Differenz zur Betriebsrente von 55,48 EUR ergibt sich durch Hinzurechnung von Versorgungspunkten aus der sozialen Komponente für Erwerbsminderungsfälle gem. § 37 Abs. 2 VBLS n.F.

Grundlage der Rentenmitteilung vom 3.11.2004 ist die Übergangsregelung für Rentenberechtigte des § 75 Abs. 3d Satz 2 der mit Wirkung ab 1.1.2002 neu gefassten Satzung der Beklagten (VBLS n.F.). Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell. Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte. Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als sog. Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten übertragen.

Der Klägerin war bereits mit Mitteilung vom 28.10.2003 die Höhe ihrer Startgutschrift mit 353,40 EUR bzw. 88,35 Versorgungspunkten mitgeteilt worden. Bei dieser Berechnung verfuhr die Beklagte nach den Vorschriften über die Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 2 VBLS n.F.), wobei gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. i.V.m. § 41 Abs. 4 VBLS a. F: eine Mindestgesamtversorgung von 1.298,53 EUR zugrunde gelegt wurde.

Die Klägerin meint, eine Betriebsrente mindestens in Höhe der Startgutschrift gemäß der Mitteilung vom 28.10.2003 beanspruchen zu können. Auf sie sei § 79 Abs. 2 VBLS n.F. anzuwenden und nicht - über § 75 Abs. 3 und 4 VBLS n.F. - die Regelungen über die Versorgungsrente nach der alten Satzung.

Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, hat gemäß dem erstinstanzlichen Hilfsbegehren der Klägerin festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente der Klägerin ab 1.10.2002 ohne Anwendung des § 79 [gemeint: 75] Abs. 3 Buchstabe d Satz 2 VBLS n.F. zu berechnen.

Nach Auffassung des LG gehört die Klägerin nicht zum Kreis der von § 75 Abs. 3 VBLS n.F. erfassten "am 31.12.2001 Versorgungsberechtigte(n)". Darüber hinaus könne die Beklagte sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Regelung berufen, wenn danach die Betriebsrente der Klägerin tatsächlich nach den alten Satzungsbestimmungen berechnet werden müsste. Die Regelung habe das Ziel gehabt, die wie die Klägerin bereits Rentenberechtigten gegenüber rentennahen und rentenfernen Versicherten zu begünstigen.

Mit der Berufung beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlich...

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