Leitsatz (amtlich)

Zur Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Verbundsache (Scheidung und Folgesachen).

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Aktenzeichen 5 F 41/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin A. wird der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt (Az. 5 F 41/19) vom 13.04.2022 für die Zeit bis 23.10.2021 auf 5.633 EUR und für die Zeit ab 24.10.2021 auf 4.633 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 09.12.2021 den Verfahrenswert für die Scheidung auf 4.500 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.000 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 13.04.2022 hat das Familiengericht sodann die Festsetzung des Verfahrenswertes auf 4.500 EUR reduziert. Für den Versorgungsausgleich sei kein Verfahrenswert festzusetzen.

Die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, Rechtsanwältin A., hat gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswertes Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, der angefochtene Beschluss widerspreche § 34 FamGKG und den tatsächlichen Verhältnissen bei Einreichung des Scheidungsantrages. Es sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin Eigentümerin einer selbstgenutzten Immobilie im Wert von 312.000 EUR sei. Zudem sei dem Antragsgegner der Wohnwert der selbst genutzten Immobilie als ersparte Kaltmiete in Höhe von monatlich mindestens 500 EUR zuzurechnen. Für die Folgesache Versorgungsausgleich sei ein Verfahrenswert festzusetzen, auch wenn ein Ausgleich nicht erfolgt sei. Die Auskünfte der Versorgungsträger seien eingeholt worden.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.06.2022 nicht abgeholfen. Zwar seien die Vermögensverhältnisse bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Das Vermögen der Antragstellerin sei der Akte jedoch nicht zu entnehmen. Für die Folgesache Versorgungsausgleich sei kein Wert festzusetzen, da der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden sei.

II. 1. Die gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz ist im Ergebnis nur in geringem Umfang begründet.

Gemäß § 44 FamGKG gelten die Scheidungssache und die Folgesache als ein Verfahren. Der Verfahrenswert für die Ehesache (§ 121 FamFG) bestimmt sich gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen des Gerichts. Gemäß § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens jedoch 1.000 EUR.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen. Es ist dabei nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden und hat deren Angaben zu prüfen und eigene Erhebungen anzustellen, wenn dies zur Wertermittlung erforderlich ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. August 2014 - 15 WF 83/14 -, juris). Das Gericht hat - auch bei übereinstimmenden Angaben der Beteiligten - von Amts wegen zu prüfen, ob Angaben zum Verfahrenswert - auch zu Lasten der Staatskasse - zu niedrig angesetzt sind (vgl. Norbert Schneider in: Schneider/Vopert/ Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 53 FamGKG Rn. 57; Jäckel in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 37. Edition, Stand: 01.04.2022 § 61 GKG Rn. 7). Entsprechende Ermittlungen hat das Familiengericht nicht durchgeführt.

a) Die gemäß § 43 FamGKG bei der Bemessung des Verfahrenswertes der Ehesache geforderte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall soll die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten ermöglichen (BVerfG, NJW 1989, 1985). Im Rahmen der Wertfestsetzung sind daher grundsätzlich alle Vermögenswerte zu berücksichtigen, unabhängig von der Frage ob und gegebenenfalls in welcher Form sie im Verfahren berücksichtigt wurden (vgl. Neumann in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 37. Edition, Stand: 01.04.2022 § 43 FamGKG Rn. 54 f; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 13 WF 123/20 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 WF 93/17 -, juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ist daher auch das Vermögen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Nach den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen beläuft sich dieses allerdings lediglich auf 32.668 EUR (420.000,00-387.331,63). Nach der gefestigten Rechtsprechung der Familiensenate des OLG Karlsruhe (vgl. Beschluss vom 21.12.2021 - 16 WF 87/21) sind bei der Bewertung des Vermögens der Ehegatten Freibeträge von 15.000 Euro pro Ehegatte zu berücksichtigen. Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen. Im vorliegenden Fall errechnet sich aus de...

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