Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von ehrenamtlichem Betreuer zu Berufsbetreuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer erhält der Berufsbetreuer nicht den erhöhten Stundensatz des Erstbetreuers für die Pauschalvergütung.

 

Normenkette

VBVG §§ 4-5

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 27.12.2005)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des LG Konstanz vom 27.12.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 52,80 EUR.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung ihrer Betreuungsvergütung durch das AG Villingen-Schwenningen zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen; dabei wurde die Vergütung der Betreuerin gem. §§ 4, 5 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) um 52,80 EUR geringer festgesetzt, als die Betreuerin beantragt hatte.

Das VormG wie auch das Beschwerdegericht haben für den Stundenansatz der Betreuerin nicht auf den Zeitpunkt ihrer Bestellung, sondern den der Bestellung der ersten - ehrenamtlich - tätigen Betreuerin, die auf eigenen Wunsch durch die Beschwerdeführerin ersetzt wurde, abgestellt.

Dies ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das LG ausgeführt, dass die Berechnung der Pauschalvergütung des § 5 VBVG mit der Betreuerbestellung, also mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung an den Betreuer nach § 69a Abs. 3 FGG, beginnt und dass es dabei auf die Erstbestellung eines Betreuers ankommt. Dieser Zeitpunkt ist auch bei einem Betreuerwechsel vom ehrenamtlichen zum Berufsbetreuer entscheidend (OLG Schleswig, Beschl. v. 25.1.2006 - 2 W 240/05, OLGReport Schleswig 2006, 201; Beschl. v. 2.2.2006 - 2 W 12/06; LG Heidelberg, Beschl. v. 12.12.2005 - 2 T 69/05, juris). Ein Ausnahmefall (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.3.2006 - 3 W 3/06: Betreuerwechsel mit der Aufgabe, Regressansprüche gegen den Erstbetreuer wegen Rechtswidrigkeiten geltend zu machen) liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 KostO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1528694

FamRZ 2006, 1483

Die Justiz 2006, 342

BtMan 2006, 162

OLGR-Süd 2006, 667

www.judicialis.de 2006

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