Leitsatz (amtlich)

Über ein den Einzelrichter am LG betreffendes Ablehnungsgesuch hat ein Einzelrichter zu entscheiden, sofern das Verfahren ab 1.1.2002 anhängig wurde.

 

Normenkette

ZPO § 45 Abs. 1; GVG § 75

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 24.03.2003; Aktenzeichen 5 O 339/02)

 

Gründe

Auf die zulässige Beschwerde des Beklagten ist der Beschluss des LG vom 24.3.2003 unbeschadet der Erfolgsaussicht des Ablehnungsgesuchs aus Rechtsgründen aufzuheben.

Der Beschluss vom 24.3.2003 ist rechtsfehlerhaft, weil über ein den Einzelrichter betreffendes Ablehnungsgesuch ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 45 Abs. 1 ZPO).

Gemäß § 75 GVG sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze anstelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, die Zivilkammern des LG mit drei Mitgliedern einschl. des Vorsitzenden besetzt. Gemäß § 348 ZPO entscheidet die Zivilkammer jedoch nur dann nicht durch den Einzelrichter, wenn die in § 348 ZPO aufgeführten Ausnahmen gegeben sind. Die Entscheidung des LG gem. § 45 Abs. 1 ZPO ist jedoch als Ausnahme nicht aufgeführt. Deshalb hat das LG diese Entscheidung durch den Einzelrichter zu treffen.

Soweit demgegenüber in der Kommentarliteratur vertreten wird, dass über ein den Einzelrichter betreffendes Ablehnungsgesuch nicht dessen Vertreter, sondern die Kammer entscheidet, ist zu berücksichtigen, dass eine Überarbeitung der Kommentierung nach der weitgehenden Aufgabe des Kollegialprinzips durch die am 1.1.2002 in Kraft getretenen Reformgesetze bisher nicht erfolgt ist.

Die Entscheidung des Einzelrichters in den Fällen des § 45 Abs. 1 ZPO fügt sich i.Ü. auch in die Gesamtkonzeption der ZPO, da nach § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO auch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde (vgl. auch: BGH v. 11.2.2003 – VIII ZB 56/02, BGHReport 2003, 638 = NJW 2003, 1875). über ein den Einzelrichter betreffendes Ablehnungsgesuch ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 45 Abs. 1 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106755

OLGR-KS 2003, 523

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