Verfahrensgang

LG Mosbach (Aktenzeichen 7 O 12/19)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 27.08.2019, Az. 7 O 12/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kaskoversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kaskoversicherung im Tarif "Optimal" mit einer Selbstbeteiligung von 500,- EUR.

Dem Vertragsverhältnis liegen die AKB mit Stand zum 01.07.2018 (Anlage B 1) zu Grunde.

Darin heißt es u.a.:

"E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall?

E.1.1 Bei allen Versicherungsarten

Aufklärungspflicht

E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

  • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
  • ...

E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.8 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wie berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

....

E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen."

Am 02.08.2018 schloss der Kläger mit der C. GmbH einen Leasingvertrag über das Fahrzeug D. (AH Kläger, S. 35 ff.). Das Fahrzeug verfügt über verschiedene Betriebsmodi, u.a. den Race- und den Sportmodus.

Am 30.09.2018 gegen 4.00 Uhr befuhr der Kläger als Fahrer mit seinem Bruder als Beifahrer die E-Straße in F. in Fahrtrichtung G. In Höhe des H. geriet der Kläger in einer Linkskurve ins Schleudern, kam anschließend nach links von der Fahrbahn ab und in einer Wiese zum Stehen. Hierbei beschädigte der Kläger mit seinem Fahrzeug eine Gartenmauer, einen Betonpfosten und ein Verkehrsschild. An dem Verkehrsschild entstand ein Schaden in Höhe von 400,- EUR. Gegen 11.15 Uhr desselben Tages begab sich der Kläger zur Polizeidienststelle, wo eine Atemalkoholkontrolle einen Wert von 0,65 mg/I ergab. Gegenüber dem Polizeibeamten gab der Kläger an, bei der Fahrt auf Bitten seines Bruders den Race-Modus am Fahrzeug aktiviert und nach dem Unfall, unmittelbar vor seiner polizeilichen Vernehmung, drei doppelte Jägermeister getrunken zu haben.

Mit Rechnung vom 20.11.2018 stellte die Leasinggesellschaft dem Kläger aus der Vertragsabrechnung 43.902,61 EUR in Rechnung (Anlage K 8).

Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Regulierung des Kaskoschadens auf. Mit Schreiben vom 30.01.2019 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung wegen einer Alkoholisierung des Klägers ab (Anlage K 1). Auf das Anwaltsschreiben des Klägers vom 06.02.2019 unter Hinweis darauf, dass sich aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte kein Hinweis auf ein Führen des Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss ergeben habe, lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger die Unfallstelle unerlaubt verlassen habe (Anlage K 3). In der Folge wurden mit Verfügung vom 19.02.2019 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen (Staatsanwaltschaft Mosbach, Az.: 25 Js 6742/18) gegen den Kläger eingestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2019 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung des Kaskoschadens unter Fristsetzung bis zum 27.02.2019 auf. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.03.2019 lehnte die Beklagte endgültig die Regulierung des Schadens ab (Anlage K 6).

Der Kläger hat vorgetragen:

Er sei berechtigt, den Kaskoschaden geltend zu machen. Er habe circa 20 Minuten an der Unfallstelle gewartet, ohne dass zur Feststellung bereite Personen anwesend gewesen seien. Er sei nicht alkoholisiert gefahren, sondern habe erst nach dem Unfall Alkohol aufgrund eines Unfallschocks konsumiert.

Die AKB seien im Sinne des StGB auszulegen, wonach ein bedeutender Fremdschaden für das Vorliegen einer Verkehrsunfallflucht im Sinne von § 142 StGB vorausgesetzt sei. Es fehle a...

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