Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH: Auskunftserzwingungsverfahren auf mehrheitlichen Beschluss der an einem Geschäftsanteil ungeteilt mitberechtigten Erben

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 16.09.2013; Aktenzeichen 24 O 146/12)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Mannheim vom 16.9.2013 - 24 O 146/12 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte hat durch ihre Geschäftsführerin der Erbengemeinschaft nach Frau K. W. geborene G. bestehend aus:

  • den Antragstellern 1 bis 5
  • den Miterben D. l St. und I. St. (geb. 13.1.1997) letztere gesetzlich vertreten durch ihre Eltern U. und P. St.,

1. zu den Angelegenheiten der Antragsgegnerin über Folgendes Auskunft zu geben:

a. über sämtliche geschäftsführenden Maßnahmen seit dem 24.12.2011 und aller seither getätigten Einnahmen und Ausgaben, Forderungen und Außenständen,

b. über alle seit dem 24.12.2011 unterhaltenen Bankverbindungen unter Angabe der Adresse, Bankleitzahl, Kontonummer und Kontostand zum 24.12.2011

c. über den jeweiligen Stand sämtlicher bei der Antragsgegnerin geführten

  • Kapitalkonten,
  • Rücklagenkonten und
  • Darlehenskonten zum 24.12.2011 und seitdem jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres

2. Einsichtnahme,

  • für die Erbengemeinschaft, durch Rechtsanwältin ...
  • in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einschließlich der Korrespondenz und Buchungsbelegung zum und seit dem 24.12.2011 zu gewähren und ihr die Anfertigung von Fotokopien auf ihre Kosten zu gestatten.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Geschäftswert der Beschwerde wird auf EUR 10.000 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG.

Am 24.12.2011 verstarb die im badischen H. wohnhafte S. W. verwitwet und kinderlos. Sie hatte einen Neffen und zwei Nichten. Die 3 Kinder der Nichte S. W. sind die Antragsteller zu 1 bis 3, die zwei Kinder des Neffen G. M. sind die Antragsteller zu 4 und 5. Neben diesen 5 Großnichten und Großneffen setzte die Erblasserin auch die beiden Kinder der weiteren Nichte U. St. zu Erben ein.

Ende 2003 hatte die Erblasserin vor einem Notar in Gotha eine GmbH und eine GmbH & Co. KG gegründet. In die GmbH brachte sie ihr Wohnhaus in H. ein. Die in Erfurt lebenden Nichte U. St. und sie selbst wurden Geschäftsführerinnen der GmbH, die die jetzige Antragsgegnerin ist. Gemeinsam mit dieser als Geschäftsführerin handelnden Nichte gründete sie zeitgleich eine GmbH & Co KG., auf die sie ihre zweite Immobilie übertrug. Beide Immobilien zusammen stellten das wesentliche Vermögen der Erblasserin dar.

In ihrem Testament bestimmte die Erblasserin eine Erbteilung nach 1/3 für jeden Stamm ihrer Schwesterkinder. Den Kindern der Nichte U. St. wendete sie das Wohnhaus bzw. die Geschäftsanteile der GmbH als Vorausvermächtnis zu.U. St. sollte am Wohnhaus bzw. den Geschäftsanteilen an der GmbH einen Nießbrauch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ihrer Kinder haben. Die 2. Immobilie bzw. die Kommanditanteile an der GmbH & Co. KG sollten auf die 7 Großneffen und -nichten verteilt werden, wobei der Neffe und die beiden Nichten wiederum den Nießbrauch an den Anteilen ihrer Kinder bis zu deren 28. Lebensjahr erhalten sollten.

Nach dem Tod der Erblasserin vertraten die Nichte U. St. und ihre Kinder die Ansicht, der Kommanditanteil sei nicht vererblich und daher der GmbH angewachsen, so dass diese beide Immobilien besäße, und verlangte für ihre Kinder die GmbH-Anteile als Vermächtnis.

Mit dem vorliegenden Antrag haben die 5 antragstellenden Miterben Auskunft über die Angelegenheiten der Antragsgegnerin und Einsichtnahme in deren Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu leisten an die Erbengemeinschaft gefordert. Das LG, auf dessen Entscheidung verwiesen wird, hat mit dem angefochtenen Beschluss diese Anträge abgelehnt. Es hat hierzu ausgeführt, nach § 18 Abs. 1 GmbHG könnten die Rechte aus einem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Sofern keine Einstimmigkeit, wie vorliegend, erzielt werden könne, habe die Ausübung des Rechtes zu unterbleiben. § 2039 S. 1 BGB erlaube kein unabgestimmtes Vorgehen. Zudem gehöre das Informationsrecht nach § 51a GmbHG nicht unmittelbar zum Nachlass i.S.d. § 2039 S. 1 BGB. Zwar werde von der Pflicht zum gemeinschaftlichen Handeln für notwendige Erhaltungsmaßnahmen durch den BGH (BGH, Urt. v. 12.6.1989 - II ZR 296/88, BGHZ 108, 21, 30) eine Ausnahme gemacht. Eine notwendige Erhaltungsmaßnahme nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB liege aber nicht vor.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer zugelassenen Beschwerde, mit der sie ihren ursprünglichen Antrag weiterverfolgen.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, nachdem das LG sie zugelassen hat (§ 51b S. 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 3 S. 2 AktG, § 70 Abs. 2 FamFG). Sie ist form- und fristgerecht, nach Zustel...

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