Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungs- und Teileigentumsanlage …. Ungültigerklärung von Beschlüssen. sofortige weitere Beschwerde

 

Tenor

1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts … vom 15. Mai 1986 – 11 T 395/85 – werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht – insoweit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung – und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 85.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer der Wohnungseigentumsanlage …

Im vorliegenden Verfahren fechten die Antragsteller die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.9.1984 (AS 7 ff.) zu den Tagesordnungspunkten 3 (Zustimmung) zur Abrechnung und Rechnungslegung des Wirtschaftsjahres 1983, 5 (Neubestellung der Hausverwaltung) und 9 (Außenanstrich der Fensterrahmen) gefaßten Beschlüsse an. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind noch nicht die Anfechtung zu den Tagesordnungspunkten 3 und 5.

Die Antragsteller halten die in der Teilungserklärung enthaltene Stimmrechtsregelung schlechthin für unzulässig und ihre Ausübung im konkreten Fall für rechtsmißbräuchlich. Den Beteiligten zu 5–7 stehen gemäß § 13 der Teilungserklärung folgende Stimmrechte zu:

Den Beteiligten zu 5 = 15/1000

der Beteiligten zu 6 = 266/1000, zusammengesetzt aus 2 getrennten Teileigentumsanteilen.

Dem Beteiligten zu 7 = 220/1000

insgesamt somit 501/1000

Mit den Problemen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Zusammenhang mit dieser Stimmrechtsverteilung hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 23.7.1986 – 11 W 8/86 –, auf die Bezug genommen wird, grundsätzlich auseinandergesetzt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 1.8.1985 (AS 103 ff.) – entsprechend seiner Entscheidung in der früher anhängig gewesenen Sache – die angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu den Tagesordnungspunkten 3 und 5 für ungültig erklärt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) durch Beschluß vom 15.5.1986 (AS 429 ff.) die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Tagesordnungspunkten 3 und 5 aufgehoben und die Anträge insgesamt zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und die darin enthaltene Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Gegen den Beschluß des Landgerichts …richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen.

Zur Begründung tragen die Antragsteller zu 1 und 2 wie folgt vor:

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4, die alleine rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegt habe, sei unzulässig, da sie nicht beschwerdebefugt sei. Denn hinsichtlich der beiden Tagesordnungspunkte 3 und 5 sei die Beteiligte zu 4 als Verwalterin nicht berechtigt, die Interessen der Teil- und Wohnungseigentümer geltendzumachen. Das Landgericht hätte die sofortige Beschwerde daher als unzulässig verwerfen müssen.

In der Sache wiederholen die Antragsteller zu 1 und 2 im wesentlichen ihr Vorbringen der früheren Instanzen. Sie halten inbesondere ihre Auffassungen aufrecht, die Beschlüsse der Gemeinschaft seien schon deshalb ungültig, weil die in der Teilungserklärung enthaltende Stimmrechtsregelung rechtsmißbräuchlich sei und führen dies näher aus.

Fürsorglich tragen sie vor, daß die drei mit der Mehrheit der Stimmen ausgestalteten Teileigentümer, die Beteiligten zu 5–7, ihr überwiegendes Stimmrecht im vorliegenden Fall rechtsmißbräuchlich ausgeübt hätten. Dabei seien infolge der Regelung des Stimmrechts in der Teilungserklärung vorliegend an die Darlegungslast der Antragsteller keine hohen Anforderungen zu stellen, vielmehr hätten die Antragsgegner zu beweisen, daß sie nicht rechtsmißbräuchlich gehandelt hätten. Im einzelnen tragen sie vor:

Die Beteiligten zu 5–7 hätten die Abrechnung gebilligt, obgleich diese anerkanntermaßen hinsichtlich der Kosten für Müllentsorgung, Warmwasser sowie der Wasser- und Kanalgebühren unrichtig gewesen sei. Die frühere Verwalterin und Teileigentümerin, die Beteiligte zu 6, habe unzulässigerweise entgegen § 25 Abs. 5 WEG an der Abstimmung über die Abrechnung und Rechnungslegung teilgenommen, wenn ein richtiges Abstimmungsverhalten auch nichts am Abstimmungsergebnis geändert haben würde.

Bei der Bestellung des neuen Verwalters hätten die Beteiligten zu 5–7 eine Tochterfirma der Beteiligten zu 6 (die Beteiligte zu 4) zur Verwalterin bestellt, obgleich ein kostengünstigeres Angebot einer anderen Verwalterfirma vorgelegen habe und der Beteiligten zu 4, die schon in den früheren Jahren aufgrund einer Untervollmacht der bisherigen Verwalterin die Abrechnung erstellt habe, bei den Abrechnungen Fehler unterlaufen seien.

Auch in späteren Abstimmungen, insbesondere wenn es um eine Tochterfirma der Betei...

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