Leitsatz (amtlich)

Endet eine vorläufige Betreuung infolge Zeitablaufs und wird zweieinhalb Monate später ein Regelbetreuer bestellt, ist dieser als Erstbetreuer anzusehen, wenn nicht die Umstände des konkreten Einzelfalles dagegen sprechen. Ihm ist dann die erhöhte Anfangsvergütung des § 5 VBVG zuzubilligen.

 

Normenkette

VBVG § 5

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Beschluss vom 25.10.2006; Aktenzeichen 4 T 266/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des LG Mannheim vom 25.10.2006 - 4 T 266/06 - dahingehend abgeändert, dass die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG Mannheim vom 24.2.2006 zurückgewiesen wird und die Staatskasse dem Beteiligten zu 1 seine im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.

2. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 224,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7.2.2005 wurde für die Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung eine Betreuung eingerichtet und ihr Ehemann vorläufig bis zum 6.8.2005 zum Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge bestellt. Mit Beschluss vom 7.10.2005 bestellte das Vormundschaftsgericht für die Betroffene eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vertretung bei der Organisation der häuslichen Versorgung, gegenüber Behörden sowie Sozialversicherungs- und Krankenhausträgern. Dieser Beschluss wurde der Betreuerin am 21.10.2005 bekannt gemacht. Nachdem die Betreuerin erkrankt war, bestellte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 10.11.2005 den Beteiligten zu 1 zum Verhinderungsbetreuer, der die Betreuung berufsmäßig führt. Dieser übte sein Amt vom 15.11.2005 bis 17.2.2006 aus.

Der Beteiligte zu 1 hat für die Betreuung der mittellosen Betroffenen, die nicht in einem Heim lebte, die Festsetzung einer Vergütung mit einem Stundenansatz von insgesamt 20,8 Stunden beantragt, wobei er den Beginn der Betreuung auf den 21.10.2005 angesetzt hat. Das Vormundschaftsgericht hat die Vergütung antragsgemäß i.H.v. 915,20 EUR aus der Staatskasse bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das LG die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 690,80 EUR gekürzt. Mit der zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung.

II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ist infolge seiner Zulassung durch das LG statthaft (§§ 69e Abs. 1 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. Es hat in der Sache Erfolg und führt zur Wiederherstellung der vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung.

1. Nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand bei einem mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung mit sieben, im vierten bis sechsten Monat mit fünfeinhalb, im siebten bis zwölften Monat mit fünf und danach mit dreieinhalb Stunden im Monat anzusetzen. Gemäß § 6 Satz 2 VBVG erhält der nach § 1899 Abs. 4 BGB bestellte Verhinderungsbetreuer, wenn die Verhinderung tatsächlicher Art war, die nach dem pauschalen Stundenansatz bemessene anteilige Betreuervergütung. Der Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, die Betreuung habe - was den Stundenansatz des Betreuers gem. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG angeht - am 21.10.2005 begonnen, als der Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7.10.2005 über die endgültige Einrichtung einer Betreuung der Betreuerin bekannt gemacht wurde (§ 69a Abs. 3 Satz 1 FGG). Das Vormundschaftsgericht ist dem gefolgt und hat dem Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als Verhinderungsbetreuer vom 15.11.2005 bis 17.2.2006 eine Vergütung nach einem Stundenansatz von 20,8 Stunden i.H.v. 915,20 EUR bewilligt, die gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu entrichten ist. Demgegenüber vertritt die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse die Auffassung, als Beginn der Betreuung i.S.v. § 5 Abs. 1 und 2 VBVG sei die Einrichtung der vorläufigen Betreuung gem. § 69 f. FGG zu werten, die mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7.2.2005 erfolgt ist; der Lauf der Fristen sei in dem Zeitraum, in dem keine Betreuung bestand, lediglich unterbrochen worden. Dem Beteiligten zu 1 seien somit lediglich 15,7 Stunden zu vergüten, was zu einer Vergütung i.H.v. 690,80 EUR führe.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Für die Vergütung des Beteiligten zu 1 ist als Beginn der Betreuung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG der Zeitpunkt anzunehmen, mit dem die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Bestellung eines endgültigen Betreuers dem Betreuer bekannt gemacht und damit gem. § 69a Abs. 3 Satz 1 FGG wirksam wurde.

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