(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, muß enthalten
1. |
die Bezeichnung des Betroffenen, |
2. |
bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
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3. |
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich die Bezeichnung
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4. |
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen, |
5. |
den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höchstens sieben Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen, |
6. |
eine Rechtsmittelbelehrung. |
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen.
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