Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich (hier: Versorgungsanwartschaften bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg)

 

Leitsatz (amtlich)

Versorgungsanwartschaften bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden Württemberg sind volldynamisch (OLG Hamburg v. 2.1.2001 - 12 UF 108/00, FamRZ 2001, 999; verneinend BGH v. 4.10.1990 - XII ZB 115/88, MDR 1991, 534 = FamRZ 1991, 310; OLG Stuttgart v. 26.1.2004 - 18 UF 339/03, OLGReport Stuttgart 2004, 153 = NJW-RR 2004, 937).

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4c, Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Karlsruhe (Urteil vom 03.02.2004; Aktenzeichen 4 F 193/03)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Ärzteversorgung Thüringen wird das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe v. 3.2.2004 (4 F 193/03) in Ziff. 2. wie folgt geändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der baden-württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte werden durch Realteilung für die Antragstellerin bei dieser Rentenanwartschaften von monatlich 20,98 Euro bezogen auf den 30.6.2003 begründet.

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 1,45 Euro bezogen auf den 30.6.2003 begründet.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin tragen die Parteien je zur Hälfte. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am ... geschlossene Ehe der Parteien wurde durch das Urteil des AG - FamG - Karlsruhe v. 3.2.2004 (4 F 193/03) auf den dem Antragsgegner am 23.7.2003 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin geschieden. Das AG hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 1,46 Euro monatlich zu Lasten der Zusatzversorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und zu Lasten der Ärzteversorgung Thüringen des Antragsgegners weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin i.H.v. 46,24 Euro monatlich zu begründen sind. Gegen diese ihr am 3.3.2004 zugestellte Entscheidung hat die Ärzteversorgung Thüringen mit am 30.3.2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners auf die baden-württembergische Versorgungsanstalt übergeleitet worden seien. Die übrigen Beteiligten sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II. Die Ärzteversorgung Thüringen ist durch die Entscheidung in ihren Rechten betroffen und daher gem. § 20 FGG beschwerdebefugt. Die form- und fristgerecht eingelegte befristete Beschwerde (§§ 629a Abs. 2 S. 1,621e Abs. 1 und 3 ZPO) ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet.

1. Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Ärzteversorgung Thüringen bestehen nicht mehr, weil diese auf die baden-württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (im Folgenden: Versorgungsanstalt) übergeleitet sind. Nach der von den übrigen Beteiligten unbeanstandet gebliebenen Auskunft der Versorgungsanstalt v. 14.7.2004 hat der Antragsgegner in der Ehezeit v. 1.7.1998 bis 30.6.2003 aus übergeleiteten und unmittelbar bei der Versorgungsanstalt erworbenen Rechten Rentenanwartschaften i.H.v. 290,29 Euro monatlich erworben.

Der Wert dieser Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung und gilt deshalb als volldynamische Versorgung i.S.v. § 1587a Abs. 1 BGB. Eine Umrechnung ist deshalb nicht erforderlich. Der Versorgungsträger lässt eine Realteilung zu.

Der Antragsgegner hat darüber hinaus bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) unverfallbare Versorgungsanwartschaften i.H.v. 96,92 Euro monatlich erworben (Auskunft der VBL v. 16.10.2003). Diese Versorgung steigt nicht in gleicher Weise wie eine gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung und ist deshalb nach der Barwertverordnung in entsprechende dynamische Anwartschaften umzurechnen. Dabei ergibt sich ggü. der Entscheidung des AG eine Änderung zunächst dadurch, dass dort das Alter des Antragsgegners nicht richtig eingegeben wurde. Darüber hinaus sind die Anwartschaften aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BGH (BGH, Beschl. v. 7.7.2002 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 = MDR 2004, 1240) als im Leistungsstadium volldynamisch zu bewerten. Dies hat zur Folge, dass der sich aus Tabelle 1 ergebende Barwertfaktor um 65 vom Hundert zu erhöhen ist, vgl. § 2 Abs. 2 S. 4 BarwertVO.

Damit ergibt sich folgende Umrechnung:

Monatsrente 96,92 Euro

Jahreswert 96,92 × 12 = 1.163,04 E...

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