Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 13.07.2000; Aktenzeichen 268 F 1/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.12.2004; Aktenzeichen XII ZB 45/01)

 

Tenor

Die Beschwerden des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg und des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2000 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2) und 4) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) zu je ½ und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Beschwerdewert beträgt 5.351,16 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben am 1. September 1989 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 14. Mai 1999 zugestellt. Daraus ergibt sich für den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB eine Ehezeit vom 1. September 1989 bis zum 30. April 1999. Die Antragstellerin arbeitet als Dipl.-Biologin am Institut für Tropenmedizin als Angestellte des öffentlichen Dienstes. Nach Auskunft des Personalamts des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. August 1999 erfüllt die Antragstellerin die Voraussetzungen zur Gewährung von Ruhegeld zur Zeit nicht. Ihre in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich nach der Auskunft der BfA vom

15. Februar 2000 auf monatlich 360,32 DM.

Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften nur vor der Ehezeit erworben. Er ist als Architekt tätig und seit dem 1. April 1990 bis zum Ende der Ehezeit Teilnehmer des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg. Er hat dort ein Anrecht auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und Altersruhegeld mit 65 Jahren erworben. Die Rente bemißt sich nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB). § 30 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks lautet: „Die Jahresrente wird in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleisteten und geschuldeten Beiträge berechnet.” Für diese Rente bildet das Versorgungswerk ein Deckungskapital, das im Fall des Antragsgegners in der Ehezeit auf 76.318,00 DM angewachsen ist (Auskunft des Versorgungswerks vom 12.08.1999). Nach den eigenen Tabellen des Versorgungswerks beläuft sich die erhöhte Jahresrente auf 15.026,11 DM oder monatlich 1.252,18 DM. Dieser Berechnung liegt ein Rechnungszinsfuß von 4 % zugrunde.

Nach der Auskunft des Versorgungswerks werden Leistungserhöhungen lediglich aufgrund von Zinsüberschüssen gewährt. Auf Anfrage des Familiengerichts hat das Versorgungswerk die Prozentsätze mitgeteilt, um die in den 10 Jahren von 1990 bis 1999 die Anwartschaften und Renten aufgrund von Zinsüberschüssen erhöht worden sind. Auf das Schreiben des Versorgungswerk vom 6. September 1999 (Blatt 25 der Akte zur Folgesache Versorgungsausgleich) wird Bezug genommen. Danach sind sowohl die Anwartschaften als auch die Altersrenten im Durchschnitt dieser 10 Jahre um 2,23 von Hundert erhöht worden. Weil die Erhöhungen nicht durch Dynamisierung im Sinne einer Anpassung an allgemeine Einkommensveränderungen erfolgen, sieht das Versorgungswerk sowohl die bei ihm erworbenen Anwartschaften als auch die Rentenleistungen insgesamt als statisch an und verweist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1990 (FamRZ 1991, 310, 313) und die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Beschluß vom 18. September 1995 (20 UF 36/95).

Abweichend von der Auffassung des Versorgungswerks hat das Familiengericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemanns ohne Abzinsung berücksichtigt, weil die Erhöhungen um durchschnittlich 2,23 % jährlich – bei linearer Berechnung, indem alle Anpassungswerte addiert und durch ihre Anzahl dividiert werden – der Dynamik in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen würden. Das Familiengericht hat daher zu Lasten der für den Ehemann bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg bestehenden Anwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA in Berlin für die Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 445,93 DM, bezogen auf den 30. April 1999, in Entgeltpunkten begründet.

Das Urteil ist der Bevollmächtigten des Ehemanns am 27. Juli 2000 und dem Versorgungswerk (im Auszug) am 31. Juli 2000 zugestellt worden. Das Versorgungswerk hat mit dem am 4. August 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 3. August 2000 gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt. Das Versorgungswerk vertritt die Auffassung, daß die Anwartschaft des Antragsgegners auf der Grundlage des ehezeitlich angehäuften Deckungskapitals gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB umgerechnet werden müsse. Mit Hilfe der maßgeblichen Rechengrößen – Nr. 5 und Nr. 2 – ergebe sich eine dynamische monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 351,32 DM (76.318,00 × 0,0000966091 × 47,65). Es wären dann Rentenanwartschaften von 4,50 DM von dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA auf das Konto des Ehemanns be...

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