Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungserbbauberechtigte einer Wohnanlage

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 13.09.1999; Aktenzeichen 4 T 199/98)

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 18.05.1998; Aktenzeichen 13 UR II 62/96 WEG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers Erwin Z. wird in teilweiser Abänderung des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 13.09.1999 – 4 T 199/98 – der Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 18.05.1998 – 13 UR II 62/96 WEG – wie folgt gefaßt:

  1. Der Beschluß gemäß TOP 4 – Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung 1995 sowie Entlastung der Verwalterin für 1995 – vom 22.05.1996 der Wohnungserbbauberechtigten wird insoweit für ungültig erklärt, als

    aa) die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen keine Angaben hinsichtlich Wasser, Abwasser und Heizung bezüglich Block 1 bis 5 und Block 13 bis 17 enthalten bzw. soweit nicht die gesamte Einheit Moosgrund 1 bis 5 und 13 bis 17 aufgeführt wurde;

    bb) der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ein Brennwert für Gas von 1.000 kWH und eine Vorlauftemperatur für Warmwasser von 56° zugrunde gelegt wurden;

    cc) in der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten die Warmwasserkosten zu 100 % nach Verbrauch umgelegt worden sind.

  2. Der weitergehende Anfechtungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende weitere sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller einerseits und die übrigen Verfahrensbeteiligten als Gesamtschuldner andererseits tragen die Gerichtskosten aller Rechtszüge je zur Hälfte; die in allen Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die durch den Beweisbeschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 26.03.1997 ausgelösten Gerichtskosten sind nicht zu erheben.

4. Der Geschäftswert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf 20.000,00 DM festgesetzt. Bei den in den Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts erfolgten Geschäftswertfestsetzungen verbleibt es.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten der Wohnanlage … in F. deren Verwalterin die S. GmbH ist.

§ 13 der die Wohnanlage betreffenden Teilungserklärung (As. 565/599) lautet:

㤠13

Lasten, Kosten, Nutzungen

In Ergänzung und teilweise Abänderung des § 16 WEG wird folgendes bestimmt:

(1) Wohnlasten

a) …

b) Betriebskosten:

Die Wohnungserbbauberechtigten haben alle Betriebskosten gemeinsam zu tragen. Diese werden grundsätzlich im Verhältnis der jeweiligen Wohnflächen auf die einzelnen Wohnungserbbauberechtigten umgelegt – mit folgenden Ausnahmen:

  1. … (betrifft öffentliche Abgaben)
  2. … (betrifft Heizkosten)
  3. Sind Warmwasserzähler eingebaut, so sind die Warmwasserkosten entsprechend dem Meßergebnis der Zähler umzulegen.

c)–e) …

(2)–(3) …”

In der Erbbauberechtigtenversammlung vom 22.05.1996, zu der die Verwalterin mit Schreiben vom 06.05.1996 eingeladen hatte, haben die Erbbauberechtigten unter TOP 4 mehrheitlich die Gesamtabrechnung für das Jahr 1995 sowie die dazugehörigen Einzelabrechnungen genehmigt und die Verwalterin entlastet (As. 25).

Mit Schriftsatz vom 18.06.1996 (As. 5/11) hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, den genannten Beschluß für ungültig zu erklären und festzustellen, daß die Betriebs- und Heizkostenabrechnung „nicht § 28 WEG, der Heizkostenverordnung und der höchstrichterlichen Entscheidung (OLG Köln WuM 1995, S. 450)” entspreche. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beschluß weise eine Reihe näher bezeichneter Mängel auf. Rechtsanwalt Dr. T. für die von ihm vertretenen und die Verwalterin für die übrigen Wohnungserbbauberechtigten sind dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat ein unter dem 28.08.1997 erstattetes schriftliches Gutachten des Rechtsanwalts Walter K. eingeholt (As. 221/227). Mit Beschluß vom 18.05.1998 (As. 317/329) hat es den angefochtenen Beschluß vom 22.05.1996 insoweit für ungültig erklärt, „als die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen keine Angaben hinsichtlich Wasser, Abwasser und Heizung bezüglich Block 1–5 und Block 13–17 enthalten, bzw. soweit nicht die gesamte Einheit Moosgrund 1–5 und 13–17 aufgeführt wurde”. Im übrigen hat es den Anfechtungsantrag zurückgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag in konkretisierter Form weiterverfolgt und ausgeführt: Eine genehmigungsfähige Jahresgesamtabrechnung sei nicht erteilt worden, weil es an einer Kenntnisnahme von den sämtliche Erbbauberechtigten betreffenden Einzelabrechnungen – diese hätten in der Versammlung nicht vorgelegen – bedurft habe. – Die Abrechnung der Instandhaltungsrücklage sei unvollständig, weil nur drei Buchungspositionen genannt, aber Anlageart und die Anlagebedingungen nicht mitgeteilt würden. – Die zu 100 % nach Verbrauch vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten widerspreche der Heizkostenverordnung und der Teilungserklärung. Nach letzterer sei eine Abrechnung allein nach Verbrauch nur zulässig, wenn Warmwasserkostenzäh...

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