Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger Unterbringung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach §§ 20, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 PsychKHG BW ist bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO.

2. Die gerichtliche Zustimmung entfaltet Wirkung nur bis zum Ende der einstweiligen Unterbringung. Nach Rechtskraft des Urteils (Unterbringung nach § 63 StGB) bedarf es im Rahmen des Maßregelvollzugs einer neuen Entscheidung.

3. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens zur Zwangsbehandlung bei einer strafrechtlichen Unterbringung durch den Landesgesetzgeber ist mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung vereinbar.

4. Soweit die Zwangsbehandlung zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Betroffenen dient, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW), ist dies bei einer (lediglich) einstweiligen Unterbringung nur eingeschränkt anwendbar.

 

Normenkette

StPO §§ 126a, 304 Abs. 1; StGB § 63; BGB § 1906; GG Art. 74 Nr. 1, Art. 72 Abs. 2; FamFG § 312 S. 1 Nr. 3, S. 2, § 321; StVollzG §§ 116, 138 Abs. 1 S. 1; PsychKHG BW § 20 Abs. 5, § 32 Abs. 2; PsychKHG § 54 Abs. 2; StVollzG § 138 Abs. 3; PsychKHG BW § 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 11.02.2016; Aktenzeichen 13 StVK 13/16)

 

Tenor

  1. Das als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 bleibt als prozessual überholt unentschieden.
  2. Die mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 11. Februar 2016 erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten ist gegenstandslos.
 

Gründe

A.

X. Y. ist seit dem 12.3.2015 im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Z. untergebracht. Grundlage hierfür war zunächst der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Z. vom 12.3.2015. Wegen der dem Unterbringungsbefehl zugrundeliegenden gefährlichen Körperverletzung ordnete das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 9.11.2015 (2 KLs 350 Js 7465/15) die Unterbringung von X. Y. in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dieses Urteil ist seit dem 16.3.2016 rechtskräftig.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.2.2016 stimmte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Freiburg der vom ZfP Z. beantragten zwangsweisen Behandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament zu. Der Beschluss, versehen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, wurde dem Untergebrachten und seinem zum Verfahrenspfleger bestellten Bevollmächtigten am 15.2.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Bestimmung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in § 20 Abs. 5 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) als verfassungswidrig beanstandet und die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in Frage stellt.

B.

Eine Entscheidung des Senats über das als (einfache) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 9.11.2015, mit dem die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, nicht mehr veranlasst.

I.

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO ist die einfache Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO.

1. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich des gerichtlichen Rechtszugsystems weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

a. Soweit § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die eine freiheitsentziehende Unterbringung und eine ärztliche Zwangsmaßnahme eines Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker betreffen, als nach den Vorschriften des FamFG zu behandelnde Unterbringungssachen definiert, fällt die Zwangsbehandlung im Rahmen einer nach strafrechtlichen Vorschriften angeordneten Unterbringung nicht darunter, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Zwangsbehandlung auch insoweit im PsychKGH (§§ 20, 32, 38 Abs. 1) findet. Diese Einschränkung lässt sich zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber der Entstehungsgeschichte der Norm entnehmen.

§ 312 FamFG hatte in seiner ursprünglichen Fassung vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) nur die Freiheitsentziehung durch Anordnungen nach § 1906 BGB und den Vorschriften über die "öffentlichrechtliche" Unterbringung (BT-Drs. 16/6308 S. 272) nach den Landesgesetzen zum Gegenstand. Der ...

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