Verfahrensgang

AG Heidelberg (Entscheidung vom 21.08.2006; Aktenzeichen 35 F 50/05)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 (Mutter) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 21.08.2006 - 35 F 50/05 - wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 21.08. 2006 - 35 F 50/05 - wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  • 4.

    Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 EUR.

  • 5.

    Der Antrag der Beteiligten Ziffer 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten Ziffer 1 und 2 sind die Eltern von Kevin W.., geboren am ...1998. Sie waren verheiratet, leben seit Februar 1999 getrennt und sind seit dem Jahr 2000 rechtskräftig geschieden. Beide haben die gemeinsame elterliche Sorge. Kevin lebt im Haushalt seiner Mutter. Seit Jahren gibt es keinen Umgangskontakt des Vaters mit Kevin. Die Eltern streiten seit Jahren, insbesondere um das Umgangsrecht Kevins zu seinem Vater.

Die Mutter nennt Kevin nicht mehr mit seinem Nachnamen "W..", sondern "Kevin B..", also mit dem Geburtsnamen der Mutter. Kevin nimmt unter dem Namen "Kevin B.." an kleinen Konzerten, in denen er Klavier spielt, und öffentlichen Auftritten teil. In Zeitungsartikeln wird er als "Kevin B.." präsentiert.

Der Vater hat beantragt,

der Mutter zu untersagen, Kevin in der Öffentlichkeit und in Presseerzeugnissen als "Kevin B.." zu benennen oder benennen zu lassen.

Die Mutter hat beantragt,

diesen Antrag zurückzuweisen.

Sie hat ihrerseits beantragt,

den Teilbereich der elterlichen Sorge, namensrechtliche Angelegenheiten, allein auf sie zu übertragen.

Der Vater hat

Zurückweisung dieses Antrags beantragt.

Das Familiengericht hat Stellungnahmen des Jugendamtes des ...-Kreises und der Umgangspflegerin eingeholt und die Mutter und Kevin persönlich angehört. Es hat gemäß Beweisbeschluss vom 21.07.2005 (I 149) ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. R.., Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie der Universität H., eingeholt u.a. zu der Frage, welche Auswirkungen es für Kevins seelische Gesundheit habe, wenn er den Namen "W..", welche Auswirkungen, wenn er den Namen "B.." trage.

Der Sachverständige hat hierzu ein am 10.04.2006 bei Gericht eingegangenes Gutachten (II 211) erstellt.

Mit Beschluss vom 21.08.2006 hat das Familiengericht u.a. entschieden, der Antrag des Vaters, der Mutter zu untersagen, Kevin in der Öffentlichkeit und in Presseerzeugnissen als "Kevin B.." zu benennen oder benennen zu lassen, werde zurückgewiesen. Der Antrag der Mutter, ihr den Teilbereich der elterlichen Sorge betreffend namensrechtliche Angelegenheiten zu übertragen, werde zurückgewiesen.

Die Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags des Vaters stützt das Gericht auf die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB, zu deren Befolgung das Gericht Anordnungen nach § 1684 Abs. 3 BGB erlassen könne. Kevin selbst wünsche, unter diesem Namen in der Öffentlichkeit aufzutreten. Auch in absehbarer Zeit werde er diese Einstellung nicht ändern. Wie für Erwachsene solle es daher auch für Kevin möglich sein, unter einem frei gewählten "Künstlernamen", der nicht notwenig der Familiename zu sein habe, aufzutreten. Sein Wille habe in diesem Punkt Vorrang vor dem Wunsch des Vaters. Die Namenswahl habe ohnehin keinen Einfluss auf die Beziehung zwischen Vater und Sohn.

Der Antrag der Mutter sei zurückzuweisen, da das Namensrecht nicht in das Belieben von Eltern gestellt sei, sondern bindenden gesetzlichen Vorschriften unterliege. Der Geburtsname des Kindes bestimme sich nach § 1616 BGB. Danach führe Kevin den Namen "W..". Wenn die Mutter nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder annehme, führe dies nicht dazu, dass ein aus der Ehe hervorgegangenes Kind, das in ihrem Haushalt lebe, auch diesen Namen erhalte. Eine Einbenennung nach § 1618 BGB scheitere daran, dass die Mutter nicht wieder verheiratet sei. In Betracht komme lediglich ein Verfahren nach § 1 ff. des Namensänderungsgesetzes. Hierfür sei aber nicht das Familiengericht, sondern die obere Verwaltungsbehörde zuständig.

Gegen den der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 28.08.2006 zugestellten Beschluss (I 367), hat diese mit am 28.09.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Fax Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Entscheidung zur Einbenennung wendet.

Sie beantragt,

unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 21.08.2006 - 35 F 50/05 - werde der Teilbereich der elterlichen Sorge für Kevin W.., geboren am ...1998, betreffend die namensrechtlichen Angelegenheiten auf die Mutter übertragen.

Sie beantragt für ihre Beschwerde

Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Vater beantragt mit Schriftsatz vom 28.12.2006 - eingegangen beim Oberlandesgericht am 04.01.2007 -

Zurückweisung der Beschwerde.

Mit diesem SchriftSatz 1egt er Anschlussbeschwerde ein und beantragt - wie in erster Instanz -,

der Mutter...

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