Leitsatz (amtlich)

Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren.

 

Normenkette

ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6, § 385 Abs. 2, § 387 Abs. 3; VVG § 14 Abs. 1, § 31

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 14.02.2014; Aktenzeichen 8 O 206/12)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Beweisführerin die Zahlung der Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Am 10.9.2003 unterzeichneten die Mutter die Klägers als Versicherungsnehmerin und versicherte Person sowie der am 30.1.2010 verstorbene Vater des Klägers als weitere versicherte Person einen Antrag auf Abschluss einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 75.000 EUR, den die Beklagte in der Folge annahm. Kläger und Beweisführerin streiten insbesondere darüber, ob die Beweisführerin den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 9.6.2010 wirksam angefochten hat.

Die Beweisführerin trägt vor, die Eltern des Klägers hätten in ihrem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und in einer am 14.11.2003 unterzeichneten Zusatzerklärung wissentlich die auf den mittlerweile Verstorbenen bezogene nachfolgende Gesundheitsfrage fälschlicherweise mit "Nein" beantwortet:

"Sind sie in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden (z.B. Herz, Lunge oder andere innere Organe, Bluthochdruck, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule (auch Rückenschmerzen), Augen, Ohren, Haut, Allergien, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol oder Drogenkonsum?"

Zudem hätten die Eltern des Klägers der Wahrheit zuwider angegeben, dass der Vater keinen Hausarzt habe.

Die Beweisführerin trägt vor, sie habe nach Mitteilung des Todesfalles im Rahmen ihrer Leistungsprüfung einen ärztlichen Bericht des ehemaligen Hausarztes des Verstorbenen, des Zeugen Dr. G., erhalten, in dem dieser mitgeteilt habe, dass der Verstorbene im Juli 2003 von ihm wegen eines tubulovillösen Adenoms behandelt worden sei. Die hierdurch veranlasste Nachfrage der Beklagten habe der Zeuge mit Schreiben vom 24.4.2010 beantwortet.

Die Beweisführerin behauptet, der Vater des Klägers sei an den Folgen eines Darmkarzinoms gestorben. Der Verstorbene habe bereits vor Stellung des Versicherungsantrages an einem nach den Angaben des Zeugen Dr. G. im Juli 2003 diagnostizierten tubulovillösen Adenom gelitten, das bei einer Rektoskopie festgestellt und entfernt worden sei. Die Histologie habe ein tubulovillöses Adenom mit low grade intraepithelialen Neoplasien Grad IV ergeben. Der Zeuge habe bereits im Juli 2003 eine Nachkontrolle angeraten, die am 11.9.2003 im Krankenhaus in Ke. erfolgt sei. Dabei sei histologisch ein im Polypen entstandenes Karzinom in Situ, d.h. ein beginnendes Karzinom bzw. ein Karzinom in einem frühen Stadium, diagnostiziert worden. Aus diesem Mikrokarzinom habe sich offensichtlich später das zum Tode führende Darmkarzinom entwickelt. Am 12.4.2004 sei im Klinikum K. ein mittelgradiges diffuses Adenomkarzinom T3 operativ entfernt worden. Bei Kenntnis des tubulovillösen Adenoms und erst recht bei Kenntnis des noch vor Antragstellung festgestellten Karzinoms in Situ hätte die Beweisführerin den Versicherungsvertrag nicht geschlossen.

Sie hat für ihr Vorbringen zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf Beweis angetreten durch Benennung von Dr. med. G. als Zeugen. Der Zeuge hat sich mit Schreiben vom 14.10.2013 und 2.12.2013 auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, das die Beweisführerin in Abrede stellt.

Das LG hat durch Zwischenurteil, auf dessen Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Zeugnisverweigerung des Zeugen Dr. G. für rechtmäßig erklärt. Die vom Verstorbenen mit dem Versicherungsantrag abgegebene Schweigepflichtentbindungserklärung ermögliche eine Aussage des Zeugen nicht. Dabei komme es auf die Frage der Wirksamkeit der Erklärung, ihre Fortwirkung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles und der Leistungsprüfung und die Frage, ob es nicht von vornherein an einer Entbindung gegenüber dem Gericht fehle, nicht entscheidend an, da die Beweisführerin selbst sich nicht auf eine tatsächlich erklärte Schweigepflichtentbind...

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