Leitsatz (amtlich)

Ein Pro5zessbevollmächtigter verdient keine Erörterungsgebühr, wenn er sich im Termin an der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht beteiligt und darüber hinaus ausdrücklich mitteilt, er werde keine Erklärungen abgeben.

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Beschluss vom 28.10.2004; Aktenzeichen 7 O 164/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter gleichzeitiger Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg v. 28.10.2004 - 7 O 164/00 - abgeändert:

Auf Grund des Beschlusses des LG Heidelberg v. 24.5.2004 sind an Kosten zu erstatten:

549 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 27.8.2004 von der Klägerin an den Streithelfer der Beklagten.

Der weiter gehende Kostenfestsetzungantrag des Streithelfers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Beschwerde tragen die Klägerin 2/3 und der Streithelfer 1/3.

Der Beschwerdewert wird auf 818,52 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Streithelfer zu erstattenden Kosten.

Die Parteien stritten in der Hauptsache über eine Werklohnforderung der Klägerin aus Bauvertrag. Mit Beweisbeschluss v. 13.9.2001 ordnete das LG die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Richtigkeit einzelner Rechnungspositionen an. Nachdem der Sachverständige M. sein Gutachten erstattet hatte, trat der Streithelfer mit Schriftsatz v. 18.3.2003 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei und beantragte die Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Gutachten. Die Fristverlängerung erfolgte antragsgemäß, eine Stellungnahme wurde durch den Streithelfer aber nicht abgegeben. Mit Beschluss des LG v. 26.5.2003 wurde auf Einwendungen der Beklagten hin ein Ergänzungsgutachten angeordnet, welches vom Sachverständigen erstellt und vom Gericht den Parteien und dem Streithelfer gem. Verfügung v. 10.12.2003 übermittelt wurde. Im Verhandlungstermin vom 29.4.2004 waren die Parteien und der Streithelfer anwaltlich vertreten. Laut Protokoll wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Allerdings erklärte die Streithelfervertreterin im Termin sinngemäß, sie könne und dürfe keinerlei Erklärung abgeben und sei nur zur reinen Prozessbeobachtung anwesend; an der Erörterung beteiligte sie sich nicht aktiv. In diesem Verhandlungstermin wurde der Rechtsstreit durch einen Vergleich zwischen Kläger- und Beklagtenseite erledigt.

Gemäß rechtskräftigem Beschluss des LG Heidelberg v. 24.5.2004 hat die Klägerin 24 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers zu tragen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 28.10.2004 hat die Rechtspflegerin die dem Streithelfer von der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 818,52 Euro festgesetzt, wobei zu seinen Gunsten je eine Prozess-, Beweis- und Erörterungsgebühr berücksichtigt wurde.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig, insb. form- und fristgerecht erhoben. Zur Entscheidung ist nach § 568 ZPO der Einzelrichter berufen. Eine Übertragung auf den Senat erfolgt nicht, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art noch - im Hinblick darauf, dass die zu § 31 BRAGO aufgeworfenen Rechtsfragen auslaufendes Recht betreffen - grundsätzliche Bedeutung aufweist (zur fehlenden Grundsatzbedeutung bei auslaufendem Recht BGH, Beschl. v. 20.11.2003 - IX ZR 339/01).

Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Als notwendige Auslagen des Streithelfers gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind zwar wie geltend gemacht eine Prozessgebühr und eine Beweisgebühr nebst Pauschale, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, nicht aber eine Erörterungsgebühr zu berücksichtigen. Somit sind ggü. dem Kostenfestsetzungsbeschluss die notwendigen Kosten des Streithelfers um die Erörterungsgebühr von 1.123 Euro auf 2.287,48 Euro zu reduzieren. Von der Klägerin zu erstatten sind hiervon 24 %, dies sind 549 Euro.

Eine Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO steht den Streithelfervertretern zu und ist deshalb grundsätzlich zu erstatten. Die Prozessgebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt auf Grund des Prozessführungsauftrags irgend eine Tätigkeit vornimmt. Insoweit genügte die Erklärung des Beitritts zum Rechtsstreit.

Eine Erörterungsgebührart haben die Streithelfervertreter dagegen nicht verdient.

Zwar setzt die Erörterungsgebühr, auch für einen Streithelfervertreter, grundsätzlich nur die Anwesenheit bei einer Erörterung, nicht aber die aktive Teilnahme hieran, voraus. Es genügt, wenn der Rechtsanwalt die Erörterung zwischen dem Gericht und den anderen Beteiligten verfolgt und prüft, ob Anlass besteht, für seinen Beteiligten einzugreifen (v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rz. 156; OLG Koblenz v. 25.11.2003 - 14 W 786/03, MDR 2004, 416; OLG München BauR 2003, 586). Eine Erörterungsgebühr entsteht aber dann nicht, wenn der Rechtsanwalt nicht nur bei der Erörterung passiv b...

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