Entscheidungsstichwort (Thema)

Erörterungsgebühr des Streithelfers

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn die Hauptparteien nach Beitritt eines Streithelfers den Rechtsstreit erörtern und dann vergleichen, entsteht beim Streithelfer eine Erörterungsgebühr. Dass er sich an der Erörterung beteiligt hat, ist nicht erforderlich.

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 10.10.2003; Aktenzeichen 1 O 397/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 10.10.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 600 Euro.

 

Gründe

Das fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die str. Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ist auf Seiten des Streithelfers erfallen. Der Gebührentatbestand wurde -ohne Rücksicht darauf, ob sich der Prozessvertreter des Streithelfers an den Erörterungen in den Terminen vom 21.5.2002 und vom 22.7.2003 beteiligt hat oder nicht dadurch verwirklicht, dass am 22.7.2003 nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Prozessparteien ein Vergleich geschlossen wurde und der Streithelfer deshalb keine Möglichkeit mehr hatte, einen Antrag zu stellen (KG v. 20.5.1980 – 1 W 730/80, MDR 1980, 945; OLG Hamburg JurBüro 1985, 720 [721]; OLG München BauR 2003, 586).

Aus der von der Klägerin zitierten Senatsentscheidung JurBüro 1982, 723 ergibt sich nichts Abweichendes. Darin wurde lediglich bemerkt, dass für den Bevollmächtigten eines Streithelfers, der sich vor dessen Beitritt an der Erörterung beteiligt hatte, eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht habe entstehen können. Im weiteren heißt es dann sogar unterstützend für die hiesige Rechtsauffassung, dass der Anwalt des Streithelfers seinerzeit nur aufgrund des unterbliebenen Prozessbeitritts und nicht etwa wegen des Terminablaufs um die Gelegenheit gebracht worden sei, einen Antrag zur Sache zu stellen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1112484

JurBüro 2004, 133

MDR 2004, 416

AGS 2004, 66

NJOZ 2004, 282

RVG-Letter 2004, 16

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