Leitsatz (amtlich)

1. Die mit der schuldrechtlichen Teilhabe d. Ausgleichsberechtigten an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG einhergehende Kürzung der Hinterbliebenenversorgung der Witwe oder des Witwers der ausgleichspflichtigen Person rechtfertigt keine Beschränkung des Ausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG.

2. Zur Kürzung des Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung wegen grober Unbilligkeit iSd § 27 VersAusglG aufgrund von Belangen der Witwe/des Witwers (offengelassen) und aufgrund langer Ehedauer (hier verneint)

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Aktenzeichen 34 F 77/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Dr. I. S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 11.09.2019 (Az. 34 F 77/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Teilhabe der Antragstellerin an der Hinterbliebenenversorgung ihres verstorbenen, geschiedenen Ehemanns.

Die am .... geborene Antragstellerin und der am .... verstorbene R. K. schlossen am .... die nach Zustellung des Scheidungsantrages am .... mit Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom .... (Az. 33 F 224/02) geschiedene Ehe. Der Versorgungsausgleich wurde mit gleichem Beschluss abgetrennt.

Mit Beschluss vom 15.09.2003 wurden der Antragstellerin vom Rentenkonto des ausgleichspflichtigen Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe von 548,43 EUR monatlich übertragen. Dabei wurde eine Rentenanwartschaft des Ehemanns bei der Antragsgegnerin teilweise einbezogen. Das Familiengericht ging von einer jährlichen Rente in Höhe von 9.240,00 EUR aus und errechnete eine auf die Ehezeit bezogene betriebliche Rentenanwartschaft von 5.900,24 EUR jährlich. Die Umrechnung in eine gesetzliche Rentenanwartschaft ergab einen Barwert in Höhe von 27.731,13 EUR. Anhand des damals aktuellen Rentenwertes von 25,86 EUR ermittelte das Gericht eine Rente von 131,66 EUR monatlich. Hinsichtlich des Höchstbetrages von 46,90 EUR führte das Gericht den Versorgungsausgleich im Wege des erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch. Ein Restbetrag in Höhe von 18,93 EUR wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Seit dem 01.11.2014 bezieht die Antragstellerin eine eigene Altersrente.

Mit Beschluss vom 26.03.2015 (Az. 34 F 145/14) hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf das Anrecht bei der Antragsgegnerin ausgeglichen und den Ehemann zur Zahlung von 208,00 EUR monatlich verpflichtet. Diesen Betrag zahlte der Ehemann bis Oktober 2018.

Vor seinem Tod erhielt der verstorbene R. K. ein monatliches Ruhegeld aus der Altersvorsorge bei der Antragsgegnerin in Höhe von 888,72 EUR, von dem 162,19 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten und abgeführt wurden.

Am 13.08.2003 schloss der mittlerweile verstorbene Ausgleichspflichtige mit der weiteren Beteiligten Frau Dr. I. S. die Ehe. Seit seinem Tod erhält diese von der Antragsgegnerin eine Witwenrente.

Mit Schreiben vom 21.12.2018 verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die weitere Zahlung von 208,00 EUR monatlich.

Nachdem die Antragsgegnerin um Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens gebeten hatte, hat die Antragstellerin mit im Juni 2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung beantragt.

Die Antragsgegnerin sowie die weitere Beteiligte begehrten Zurückweisung des Antrages.

Mit Beschluss vom 11.09.2019 verpflichtete das Amtsgericht die Antragsgegnerin, vom 01.12.2018 bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, an die Antragstellerin aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen R. K. eine Ausgleichsrente von monatlich 273,00 EUR (brutto) zu bezahlen, soweit die Antragsgegnerin für diesen Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte S. geleistet hat (§ 30 Abs. 1 VersAusglG) (Ziffer 1), und von Beginn des zweiten (Monats) nach Ablauf des Monats an, in dem sie Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt, an die Antragstellerin aus der Hinterbliebenenversorgung für den verstorbenen R. K. eine Ausgleichsrente von monatlich 273,00 EUR (brutto) zu zahlen (Ziffer 2).

Hinsichtlich der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 13.09.2013 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte mit am 11.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Bei der Ruhegeldvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Erblasser handele es sich nicht um eine klassische Betriebsrente, da im Falle des Todes des Ruhegeldberechtigten die Beteiligte einen direkten Anspruch gegen die Antragsgegnerin erwerbe.

Der...

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