Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.

2. Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

3. Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.

4. Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 20, 25, 27

 

Verfahrensgang

AG Michelstadt (Beschluss vom 31.08.2022; Aktenzeichen 42 F 365/22 VA)

 

Tenor

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.176,44 Euro gegen die Antragsgegnerin zu 1. und in Höhe von 512,57 Euro gegen die Antragsgegnerin zu 2. richtet.

Die weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.914,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die weitere Beteiligte wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass der Antragstellerin im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde.

Die weitere Beteiligte ist die Witwe des am XX.XX.1934 geborenen und am XX.XX.2022 verstorbenen A.

Die Antragstellerin ist die am XX.XX.1936 geborene erste Ehefrau des Verstorbenen. Die Ehe wurde am XX.XX.1957 geschlossen und durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 8. August 1990 geschieden. Aus der Ehe sind Kinder hervorgegangen.

Während der gesetzlichen Ehezeit der Ehe des Verstorbenen mit der Antragstellerin vom 1. Juni 1957 bis 31. Juli 1989 haben der Verstorbene und die Antragstellerin Anrechte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zudem hat die Antragstellerin eine Versicherungsrente bei der X erworben. Diese Anrechte wurden im Scheidungsverbundbeschluss nach der damals geltenden Vorschrift § 1587b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting im Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Darüber hinaus hat der Verstorbene während der Ehezeit Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei den Antragsgegnern erworben. Für diese betrieblichen Anrechte des Verstorbenen hat das Amtsgericht nach den damals geltenden Vorschriften §§ 2, 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs vom Versicherungskonto des Beschwerdegegners bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Beschwerdeführerin bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezogen auf das Ehezeitende einen Betrag in Höhe von 61,60 DM übertragen, und im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, wobei als auszugleichender Betrag 439,25 DM benannt sind. Im Einzelnen wird auf das Scheidungsverbundurteil verwiesen.

Der Verstorbene hat seit dem 1. Juli 1999 Altersrente bezogen.

Bis 2018 hat der Verstorbene an die Antragstellerin unter Bezug auf einen "Anspruch lt. Scheidungsurteil v. 31.7.89 439,25 DM", in der Höhe jährlich seit 1990 erhöht um eine Rentenanpassung, jeweils monatlich Zahlungen geleistet. Nachdem diese Zahlungen im Jahr 2018 eingestellt wurden, hat auf Antrag der Antragstellerin das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt den Verstorbenen verpflichtet, an die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 1.320,22 Euro zu zahlen bzw. entsprechende Ansprüche gegen die Antragsgegner abzutreten.

Die Antragstellerin bezieht nach unbestrittenem Vortrag der weiteren Beteiligten unabhängig von auszugleichenden Betriebsrenten eine Altersrente in Höhe von ca. 814,00 Euro im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und in Höhe von ca. 493,00 Euro aus dem bei der X erworbenen Anrecht.

Die weitere Beteiligte bezieht neben einer Hinterbliebenenversorgung aus den betroffenen Anrechten eine eigene Altersrente in Höhe von monatlich 1.200,00 Euro und eine Witwenrente in Höhe von monatlich 180,00 Euro.

Im Rahmen eines diesem Verfahren vorangegangenen Eilverfahrens haben die Antragsgegner jeweils die am Todeszeitpunkt zuletzt gültigen Bruttorenten des Verstorbenen mit 1.514,12 Euro bei der Y2 VVaG und 3.139,19 Euro aus Pensionsvertrag bei der Y1-AG mitgeteilt. Unter Berücksichtigung der Ehezeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Juli 1989 (386 Monate) und der Betriebszugehörigkeitszeit vom 1...

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