Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich bei Anrechten aus betrieblicher Altersversorgung, Behandlung unverfallbarer Anwartschaften gegenüber der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung sind im Versorgungsausgleich auch dann mit Hilfe der Barwertbildung zu bewerten, wenn die Versorgungsleistungen aus einem individuellen Deckungskapital oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt werden.

2. Zur ausgleichsrechtlichen Bewertung von Anwartschaften gegenüber der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands und zur Möglichkeit einer Realteilung der Anwartschaften.

 

Normenkette

BGB § 1587a Abs. 2-4

 

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Urteil vom 12.12.1989; Aktenzeichen 3 F 118/89)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, …, wird Nr. 3 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bruchsal vom 12.12.1989 – 3 F 118/89 – wie folgt abgeändert:

Zum Ausgleich der Anwartschaften der Antragstellerin auf Versorgung bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands werden von ihrem Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Vers.-Nr. … – auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Baden – Vers.-Nr. … – Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 38,14 DM monatlich übertragen, bezogen auf den 31.05.1989.

Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens behalten die Parteien und weiteren Beteiligten jeweils auf sich.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.

4. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die am 13.09.1951 geborene Antragstellerin (fortan: Ehefrau) und der am 01.01.1948 geborene Antragsgegner (fortan: Ehemann) haben am 10.12.1971 die Ehe geschlossen. Am 14.06.1989 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.

Während der Ehezeit (01.12.1971 bis 31.05.1989, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (fortan: ges. RV) erworben: Der Ehemann laut Auskunft der Landesversicherungsanstalt Baden (weitere Beteiligte zu 1, fortan: LVA Baden) vom 15.09.1989 in Höhe von monatlich 679,70 DM; die Ehefrau laut Auskunft der Bundesversicherungsanstalt (weitere Beteiligte zu 2, fortan: BfA) vom 20.10.1989 in Höhe von monatlich 680,70 DM. Daneben hat die Ehefrau bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands (weitere Beteiligte zu 3, fortan: Pensionskasse) in der Ehezeit aufgrund einer Betriebszugehörigkeit bzw. eines Versicherungsbeginns ab 01.08.1977 eine Anwartschaft auf lebenslange Invaliditäts- und Altersversorgung ab dem Monatsende, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, erworben.

Bei dieser Pensionskasse handelt es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 1 der Satzung in der Fassung vom 01.01.1989), die den versicherten Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit und auf Altersruhegeld gewährt (§§ 23 ff der allgemeinen Versicherungsbedingungen). Die Höhe der Versorgung bemißt sich nach den gezahlten Beiträgen sowie dem Lebensalter des Mitglieds im Jahr der Beitragszahlung (Tarifbedingungen, Tarif A § 4).

Die Versorgungen werden aus Deckungsrückstellungen gewährt, die aus den Beiträgen der Versicherten gebildet werden. Das für die Ehefrau verfügbare Deckungskapital belief sich am Ende der Ehezeit auf 41.334,00 DM. Zu dieser Zeit stand der Ehefrau hieraus eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersversorgung in Höhe von jährlich 6.950,31 DM, bzw. monatlich 579,19 DM zu; bei Weiterzahlung der zuletzt in der Ehezeit gezahlten Beiträge bis zur Altersgrenze würde die Anwartschaft sich auf monatlich 1.317,58 DM belaufen.

Die Satzung sieht in § 3 die Realteilung der Anwartschaft bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs im Rahmen der geschäftsplanmäßigen Bedingungen vor. Der zugrundeliegende technische Geschäftsplan, der in Bezug auf die Realteilung am 02.02.1990 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt wurde, enthält folgende Bestimmung, wobei die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach einer Realteilung zustehende Versorgungsanwartschaft im technischen Geschäftsplan als „Rente Ra” bezeichnet wird:

„Ergibt sich eine dem Berechtigten zu gewährende Rente Ra, die 2 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, so ist die Realteilung ausgeschlossen.”

Mit Verbundurteil vom 12.12.1989 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, eine Sorgerechtsregelung bezüglich des gemeinsamen Kindes getroffen und bestimmt: „Die für die Ehefrau bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands (Mitglieds-Nr. …) in der Zeit vom 01. August 1977 bis...

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