Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 07.09.1999; Aktenzeichen 8 O 161/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2002; Aktenzeichen X ZR 250/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. September 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Beklagte verwendet in seinen Antragsformularen für den Abschluß einer Unfallversicherung, die als Erklärung des Versicherungsnehmers gestaltet sind, folgende Formulierung:

„Vertragsgrundlage sind die allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (T AUB 94) sowie die beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Besonderen Bedingungen bzw. Zusatzbedingungen, die ich anerkenne.”

Etwa 5 cm darunter, direkt über dem Unterschriftsfeld, findet sich in einem umrahmten Kästchen und unter der durch Inversdruck hervorgehobenen Überschrift „Widerspruchsrecht des Antragstellers” diese Formulierung:

„Ich erhalte die für den beantragten Versicherungsschutz geltenden Versicherungsbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebene Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusammen mit dem Versicherungsschein. Dem Versicherungsvertrag kann ich ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines und der vorgenannten Unterlagen widersprechen.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kommt der Vertrag auch ohne weitere ausdrückliche Willenserklärung zustande, wenn ich nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe. Auf mein Widerspruchsrecht werde ich in dem mir zugehenden Versicherungsschein nochmals ausdrücklich hingewiesen.”

In der als erstes wiedergegebenen Formulierung sieht der Kläger eine Umgehung von § 2 AGBG, weshalb er vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Der Beklagte kam dem Verlangen nicht nach. Auf die entsprechende Klage hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, „im Zusammenhang mit Unfallversicherungsverträgen in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung der nachfolgenden oder einer inhaltsgleichen Klausel im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gegenüber Personen, ausgenommen gegen einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu unterlassen: Vertragsgrundlage sind die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (T AUB 94) sowie die beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Besonderen Bedingungen bzw. Zusatzbedingungen, die ich anerkenne”.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit welcher er abändernd Klageabweisung erstrebt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Versicherungsanträgen nicht verlangen. Insbesondere stellt diese beanstandete Formulierung keine Umgehung von § 2 AGBG dar.

Auch nach der Deregulierung des Versicherungsmarktes gilt § 2 AGBG nicht uneingeschränkt für Versicherungsverträge. Nach § 23 Abs. 3 AGBG können vom BAV genehmigte Versicherungsbedingungen ohne Einhaltung der Erfordernisse des § 2 Abs. 1 AGBG Vertragsbestandteil werden. Seit dem nahezu völligen Wegfall des Genehmigungserfordernisses für Versicherungsbedingungen hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 21.07.1994 (BGBl. I S. 1630) § 5 a VVG eingeführt. Diese Bestimmung soll zugunsten der Versicherer die Rechtslage modifizieren, die bis zum Wegfall des Erfordernisses der Genehmigung von Versicherungsbedingungen bestand. Damit hat der Gesetzgeber neben das bis dahin auch schon geltende sog. „Antragsmodell”, bei welchem die Frage der Einbeziehung der Vertragsbedingungen an § 2 AGBG zu messen ist, gleichberechtigt das sog. „Policenmodell” gestellt. Zwischen beiden „Modellen” besteht kein Vorrangverhältnis. Insbesondere ist die Vorgehensweise nach dem „Policenmodell” keineswegs nur den Fällen vorbehalten, in denen dem Versicherer ein Vorgehen nach dem „Antragsmodell” nicht zuzumuten ist. Indem sich der Beklagte im vorliegenden Fall offensichtlich für das „Policenmodell” entschieden hat, bewegt er sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen. § 2 AGBG stellt, wie sich bereits aus den Ausnahmen in §§ 23 f AGBG ergibt, keine abschließende Regelung dar.

Deshalb ist die Auffassung des Klägers, durch die beanstandete Formulierung würden die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG fingiert, bereits vom Ansatz her verfehlt.

Aber auch im übrigen ist die Formulierung inhaltlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht, was der Kläger im Rahmen des Verbandsprozesses rügen kann, gegen §§ 911 AGBG. Konkret ist hier lediglich ein möglicher Verstoß gegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG zu erörtern.

Nach § 9 Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 im Zweifel anzunehmen, wenn eine Best...

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