Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen 8 O 122/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin vertreibt über den Online-Shop in ihrem Internetauftritt "www.xxxxxx.de" Sonnenschirme, Sonnensegel und entsprechendes Zubehör.

Die Beklagte vertreibt u.a. über die Internetplattform "Z" ebenfalls Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör.

Vor dem 22.10.2016 enthielten die Produktangebote der Beklagten auf der Internetplattform "Z" einen mit "Widerrufsbelehrung" überschriebenen Text (Internetausdrucke Blatt 2-7 der Gerichtsakte sowie Anlage K4). Unter dem Gliederungspunkt "4.1 Widerrufsrecht" enthielt diese "Widerrufsbelehrung" u.a. folgende Formulierung:

"(...) Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:

Y1 GmbH

D-Straße

K

...a...@.......

TelNr: (...)

FaxNr: (...)

mittels einer eindeutigen Erklärung (...) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. (...)"

Ebenfalls noch unter dem Gliederungspunkt "4.1 Widerrufsrecht" enthielt die "Widerrufsbelehrung" ein "Muster-Widerrufsformular" mit folgendem Wortlaut:

"Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus, und senden Sie es zurück.)

An Y2 GmbH, L-Weg, O, Fax: (...), ...b...@.......

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (...)"

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2016 (Anlage K1) ab. Die von der Beklagten vorgehaltene "Widerrufsbelehrung" sei im Hinblick auf die Frage, an wen die Widerrufserklärung zu richten sei, unzutreffend.

Die Beklagte wies den erhobenen wettbewerbsrechtlichen Vorwurf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2016 (Anlage K9) zurück.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Beklagten sei unzureichend. Der Verbraucher dürfe keinem Zweifel unterliegen, an welchen Empfänger er seine Widerrufserklärung richten müsse. Dieser Anforderung werde die streitgegenständliche Belehrung nicht gerecht, da sie zunächst die Beklagte und später dann die "Y2 GmbH" als Adressatin der Widerrufserklärung benenne.

Mit Versäumnisurteil vom 04.01.2017 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2017) hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,

"im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, im elektronischen Geschäftsverkehr Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör an Verbraucher zu verkaufen, ohne zutreffend über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, wenn dies wie folgt geschieht:

(es folgt eine Wiedergabe des Internetausdruckes Blatt 2-7 der Gerichtsakte)"

Die Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt; das Landgericht hat der Beklagten mit Beschluss vom 22.03.2017 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruches gewährt.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 04.01.2017 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2017) aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die "Y2 GmbH" für den Empfang von Widerrufserklärungen bevollmächtigt. Ihre, der Beklagten, Widerrufsbelehrung entspreche daher den gesetzlichen Anforderungen.

Mit dem angefochtenen, am 22.06.2017 verkündeten Urteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg das Versäumnisurteil vom 04.01.2017 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13.02.2017) aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung mache für den Verbraucher "ganz deutlich", dass dieser sein Widerrufsrecht nach seiner Wahl entweder ihr, der Beklagten, gegenüber oder gegenüber der "Y2 GmbH" ausüben könne. Bei einem Kauf über die Internetplattform "Z" komme es für den Verbraucher auch gar nicht darauf an, wer in der Widerrufsbelehrung oder im Muster-Widerrufsformular als Widerrufsempfänger angegeben sei, weil eine Rückabwicklung des Vertrages automatisch über das EDV-System von "Z" erfolgen könne und hierbei keinerlei Verunsicherung über den Widerrufsempfänger entstehen könne.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil vom 04.01.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokume...

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