Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 22 O 132/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Restwerklohn.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit am 09.07.2010 abgeschlossenen VOB/B-Bauvertrag (Anl. K1) mit der Erweiterung eines als Bürogebäude genutzten Fachwerkhauses um eine Wohneinheit.

Der Bauvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Vertragsgrundlagen

Vertragsbestandteile sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in der dort bezeichneten Reihen- und damit Rangfolge:

1. Die Bestimmungen dieser Vertragsurkunde

2. die Funktionalbeschreibung - erweiterter Rohbau vom 09. Juli 2010

3. die besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gemäß Anl. 1 zu diesem Vertrag

4. das Angebot von Firma B vom 23. Juni 2010

...

7. die Vorschriften der VOB/B in der bei Unterzeichnung dieses Vertrages geltenden Fassung

...

§ 5 Vergütung

1. Als Vergütung für die unter § 1 beschriebenen Leistungen wird als Pauschalfestpreis vereinbart:

315.126,05 EUR (netto ohne Mehrwertsteuer)

...

§ 9 Abnahme, Mängelhaftung

1. Die Abnahme des Werkes richtet sich nach § 12 VOB/B. Die Parteien vereinbaren eine förmliche Abnahme, über die ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen ist.

2. ...

3. Die Parteien vereinbaren eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.

4. Der AG hat bei jeglicher Geltendmachung von Mängelansprüchen zunächst die seiner Auffassung nach bestehenden Mängel zu rügen. Hierbei ist es ausreichend, wenn er die Mangelerscheinungen, die für ihn wahrnehmbar sind, sowie die Örtlichkeiten, an den diese auftreten, dem AN mitteilt.

..."

Die Kläger führte in der Folgezeit Arbeiten aus. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21.01.2012 (Anl. B1) eine von der Klägerin verlangte Abnahme der Bauarbeiten unter Bezugnahme auf behauptete erhebliche Restarbeiten und zahlreiche Mängel ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.05.2012 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf ein unter dem 05.05.2012 erstelltes Mängelprotokoll, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, des von ihr beauftragten Privatgutachters Dipl.-Ing. L (Anl. K2) zur Mängelbeseitigung auf. Am 21.06.2012 fand ein Ortstermin unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Parteien statt, bei dem die im Mängelprotokoll vom 05.05.2012 aufgelisteten Mängel teilweise mit farblichen Anmerkungen in Bezug auf die weitere Vorgehensweise markiert wurden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten fügte die Anmerkungen in das Mängelprotokoll des Privatgutachters L vom 05.05.2012 ein; ein um diese Anmerkungen ergänztes Mängelprotokoll wurde, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, am 26.06.2012 erstellt.

Im Anschluss an den Ortstermin beseitigte die Klägerin bzw. deren Nachunternehmer einige Mängel. Die Klägerin teilte den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2012 (Anl. K3) im Einzelnen mit, welche Mängel inzwischen beseitigt worden seien und kündigte unter Hinweis darauf, dass nach ihrer Einschätzung fast alle Mängel beseitigt worden seien, die Erstellung der Schlussrechnung an. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 10.10.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Die Klägerin erstellte unter dem 30.04.2013 ihre Schlussrechnung (Anl. K4) und errechnete nach Abzug geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 285.850,00 EUR einen Restwerklohn von 117.248,53 EUR brutto. Die Schlussrechnung vom 30.04.2013 übersandte die Klägerin der Beklagten am 23.05.2013.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Privatgutachter L ein neues Gutachten erstellt habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2013 (Anl. K8) erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Übersendung des neuen Gutachtens des Privatgutachters L.

Am 07.08.2013 überprüfte die von der Beklagten beauftragte Architektin C die Schlussrechnung und kürzte die Schlussrechnungssumme auf 379.904,98 EUR brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2013 (Anl. B2) übersandte die Beklagte der Klägerin die Schlussrechnungsprüfung und das Mängelprotokoll des Privatgutachters L vom 28.04.2013, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die Beklagte machte unter Verweis auf eine anliegende Forderungsaufstellung Schadensersatzansprüche für von ihr durchgeführte Ersatzvornahmen in Höhe von 26.623,69 EUR und weitere 57.916,26 EUR, insbesondere aus verspäteter Fertigstellung, ...

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