Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 6 O 197/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.1.2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Der Kläger, der in X einen Geflügelhof betreibt, errichtete im Jahre 2001 auf seinem Gelände eine Stromerzeugungsanlage, die er mit Biomasse betreibt (s. Genehmigung des staatlichen Umweltamtes C2 vom 20.8.2001, Anlage K 10 = K 11). Die Anlage besteht aus einem 110 kW und aus einem 250 kW Aggregat. Das bei der Vergärung der Biomasse entstehende Biogas enthält als Energieträger Methan, dessen Anteil je nach der Zusammensetzung der Biomasse schwankt. Bei den Motoren, die die Generatoren antreiben, handelt es sich um Zündstrahlmotoren der E2 AG, die von der Konstruktion her Dieselmotoren entsprechen. Zum Starten derartiger Motoren und zu ihrem störungsfreien Betrieb ist die Zugabe von Heizöl als Zünd- und Stützfeuerung erforderlich. Nach einer Bescheinigung des Anlagenherstellers L GmbH (Anlage K 10a) beträgt der Heizölanteil am Energieeinsatz weniger als 10 %.

Die Beklagte (früher O AG) machte die von dem Kläger zu den Vergütungssätzen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) gewünschte Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz von einem Vertragsschluss abhängig. Der Kläger weigerte sich, auf den 30.11.2001 datierte Vertragsentwürfe der Beklagten über die Netznutzung und die Stromlieferung (s. Anlagen zu K 8) zu unterschreiben, da er verschiedene Passagen für benachteiligend hielt. Er erzwang im Wege einer vom LG Dortmund in erster Instanz erlassenen einstweiligen Verfügung (Az.: 6 O 550/01) den Anschluss seiner Anlage an das Stromnetz. In zweiter Instanz schlossen die Parteien beim OLG Hamm am 25.10.2002 unter dem Az.: 29 U 40/02 folgenden Vergleich:

1. Der Verfügungskläger verpflichtet sich, folgende von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Verträge unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung des Vertragswerkes zu unterzeichnen: Stromlieferungsvertrag vom 30.11.2001 in der unveränderten Fassung, Netznutzungsvertrag vom 30.11.2001 nebst Anlagen.

Die Beklagte verpflichtet sich, den Zünd- und Stützfeuerungsanteil bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache im tatsächlichen Umfang nach den Vergütungssätzen des EEG mitzuvergüten.

2. Die Kostenentscheidung für dieses Verfahren und für den Vergleich soll der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren folgen. Der Kläger unterzeichnete die Verträge trotz des geschlossenen Vergleichs nicht. Gleichwohl nimmt die Beklagte den in seiner Anlage produzierten Strom ab und vergütet ihn nach dem EEG, wobei sie allerdings zunächst monatlich 92 EUR netto (106,72 EUR brutto) für Messkosten und Blindarbeit abzog.

Im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Abnahme des produzierten Stroms (ohne Vertragsschluss) und die Vergütung nach dem EEG sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte auch den durch die Zünd- und Stützfeuerung mittels Fremdenergie erzeugten Strom nach dem EEG zu vergüten habe und Messkosten nicht erheben dürfe. Nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, nach dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen Vergleich sei der Kläger grundsätzlich zur Unterzeichnung der Verträge vom 30.11.2001 verpflichtet und könne nur noch einzelne Vertragsklauseln überprüfen lassen, hat der Kläger zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte zum Anschluss der auf dem Grundstück des Klägers S-Straße, X befindlichen Biomasseenergie-Erzeugungsanlage (Verbrennungsmotor Biogas-Blockheizwerk 110 + 250 kW des Herstellers L. AG in H.) an ihr Netz, zur Abnahme des durch die Anlage erzeugten Stromes und zur vollständigen Vergütung des abgenommenen Stromes nach den im EEG festgelegten Vergütungssätzen ohne Abzug eines Anteiles für Zünd- und Stützbefeuerung verpflichtet ist und die Beklagte nicht berechtigt ist, den Anschluss der Anlage und die Abnahme und Vergütung des erzeugten Stromes von der Unterzeichnung des Netznutzungs- und Stromlieferungsvertrages in der unveränderten Fassung vom 30.11.2001 abhängig zu machen;

2. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Abschluss folgender Vertragsklauseln hat:

a) im Stromlieferungsvertrag EP-Nr. 407 01 in Fassung der Beklagten vom 30.11.2001 der

(1) Punkt 4 Abs. 3 ab "wobei der Anteil des EEG" und

(2) Punkt 4 Abs. 4 bis 6

b) und im Netznutzungsvertrag EP...

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