Normenkette

EEG § 4; ZPO § 259

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 2 O 60/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2007; Aktenzeichen VIII ZR 288/05)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, ihr Netz in der Weise auszubauen, dass ein Anschluss folgender projektierter Energieanlagen der Kläger zu 1) und 3) sowie der Firma P GmbH & Co. KG, M-Straße, L, an die folgenden Netzverknüpfungspunkte möglich ist:

a) die von der Klägerin zu 1) geplante Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G1, an die 10 kV- Maststation "Q" an der Q-Straße;

b) die nunmehr anstelle des Klägers zu 2) von der Firma P GmbH & Co. KG geplante Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G2, an die 10 kV- Trafostation "M", G3;

c) die von dem Kläger zu 3) geplante Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von 600 kW auf dem Grundstück in D, G4, an die 10 kV- Maststation "Q" an der Q-Straße;

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, diese projektierten Windkraftanlagen an diesen Netzverknüpfungspunkten anzuschließen, sobald die Windenergieanlagen errichtet sind.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der sich daraus ergibt, dass sie bisher den Ausbau zur Ermöglichung des Anschlusses der projektierten Windkraftanlagen der Kläger zu 1) und 3) sowie der Firma P GmbH & Co. KG an den von ihnen beantragten Netzverknüpfungspunkten verweigerte, und zwar bei der Klägerin zu 1) ab dem 1.10.2003 und bei den Klägern zu 2) und 3) ab dem 11.3.2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche im Hinblick auf einen späteren Anschluss noch zu errichtender Windenergieanlagen an das Stromnetz der Beklagten, die örtliche Netzbetreiberin ist, geltend.

Die Beklagte will die Kläger bezüglich eines Anschlusses der seitens der Kläger geplanten Anlagen an ihr Netz auf ihr sog. Schalthaus O verweisen, während die Kläger, da die Anlagen auf südlich von D, im südwestlichen Umfeld des Stadtteils M2, gelegenen Grundstücken betrieben werden sollen, den Anschluss an die im Tenor genannten, im örtlichen Nahbereich gelegenen Stationen der Beklagten erreichen möchten. Sie machen geltend, dass diese Stationen - und nicht das etwa 10 km Luftlinie entfernte Schalthaus O - die örtlich nächsten Verknüpfungspunkte im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) mit dem Netz der Beklagten darstellen. Da der über die projektierten Windenergieanlagen erzeugte Strom von dort aus unstreitig nicht ohne weitere Netzverstärkung in die Leitungen der Beklagten eingespeist und weitertransportiert werden kann, machen die Kläger zudem den vorherigen Ausbau des Netzes geltend. Weiterhin beanspruchen sie angesichts der bisherigen Weigerungen der Beklagten die Feststellung eines Schadensersatzanspruches dem Grunde nach.

Betrieben werden soll auf Seiten jedes der Kläger eine Windenergieanlage des Typs F mit einer Nennleistung von 600 kW. Die entsprechenden Windenergieanlagen sind zwar projektiert und es liegen auch Baugenehmigungen vor, mit ihrer Errichtung ist jedoch noch nicht begonnen worden.

Die Klägerin zu 1) beabsichtigt die Errichtung der Anlage auf einem nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Sie hat mit dem Eigentümer C einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen und ist nunmehr von der zuständigen Stadt D zum 7.11.2003 als Bauherrin anerkannt worden. Der Betrieb der Anlage soll durch eine noch zu gründende GmbH & Co. KG erfolgen, deren Komplementärin die Klägerin zu 1) werden soll.

Während des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2) von der Absicht, die Anlage selbst errichten und betreiben zu wollen, Abstand genommen. Er hat sein Grundstück zwecks Errichtung der Anlage an die Firma P GmbH & Co. KG verpachtet und ihr auch die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung übertragen, damit diese auf dem Grundstück eine Windenergieanlage errichten kann.

Der Kläger zu 3) beabsichtigt nach wie vor, die Anlage auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück zu errichten und betreiben.

Die Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen der Kläger betrieben werden sollen, liegen in der sog. "Vorrangzone ...", einem Gebiet, in dem eine Vielzahl von entsprechenden Vorhaben mit unterschiedlichem Planungs-, Genehmigungs- und Betriebszuständen liegen.

Von den im Tenor benannten 10 kV-Stationen aus besteht technisch die Möglichkeit, ein Kabel zum Schalthaus O der Beklagten zu verlegen und so den über die projektierten Anlagen gewonnenen Strom in das Netz der Beklagten zu speisen. Ein solches Kabel würde grundsätzlich über dieselbe Leitungstrasse verlegt werden können...

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