Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 03.06.2016; Aktenzeichen 11 O 114/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.6.2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.248,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. März 2015 zu zahlen und den Kläger von den Kosten des Sachverständigen Y zu Rechnung Nr. ..... in Höhe von 793,14 Euro sowie den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 Euro freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 29 % und der Beklagten zu 71 % auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat hat den Kläger erneut angehört und den Zeugen E nochmals vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk 28. März 2017 verwiesen. Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

II. Die Berufung ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht im zuerkannten Umfang ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7,17,18 StVG, 1 STVO, 115 VVG zu.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger in ausreichendem Maße seinen Eigentumserwerb am beschädigten Fahrzeug dargelegt hat, weil für ihn jedenfalls die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger beim Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete und dabei unbedingtes Eigentum erwarb, was er zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens zwei Tage später auch noch nicht aufgegeben hatte. Dafür spricht bereits, dass er auch nach Angaben des Zeugen E am 17.11.2014 die Fahrzeugschlüssel nebst Papiere und Auto vom bisherigen Besitzer ausgehändigt bekam, nachdem er den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hatte. Angesichts der Tatsache, dass der letzte eingetragene Halter und auch Eigentümer des Fahrzeugs - der Zeuge M - nach eigener Aussage das Fahrzeug veräußert hatte und es niemanden gegeben hat, der selbst Ansprüche auf dies Fahrzeug erhoben hat, besteht überhaupt kein Anlass, diese Vermutung des § 1006 Abs.1 BGB nicht durchgreifen zu lassen.

Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schadensverursachers verpflichtet, den Schaden zu erstatten, weil die alleinige Schadensverursachung durch den Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig ist.

Hinsichtlich der Reparaturkosten von 4.875,82 EUR, die der Kläger lediglich fiktiv abrechnet, hat der Senat jedoch die von der Beklagten geltend gemachten Abschläge vorgenommen, wobei wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers der verkündete Tenor gemäß § 319 ZPO zu korrigieren war. Dabei handelt es sich um den Abschläge von 907,47 EUR für die Stundenverrechnungssätze, die UPE-Aufschläge von 172,12 EUR sowie Verbringungskosten von 133 EUR und einen Abschlag von 440,22 EUR für die Beilackierungskosten. Letztere fallen nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung sich als tatsächlich notwendig erweisen, was hier gar nicht sicher feststellbar ist. Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht auf die Firma X GmbH verwiesen, bei der sich auch um eine Meisterwerkstatt handelt und die zu geringeren Preisen arbeitet sowie keine UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhebt. Da es sich bei dem K bereits um ein 6 Jahre altes Fahrzeug mit nicht unerheblicher Laufleistung handelt, ist es auch dem Kläger zumutbar, auf eine solche Werkstatt verwiesen zu werden, die auch eine Reparatur nach Herstellerrichtlinien ausführt und mit Originalersatzteilen arbeitet sowie über einen Abhol- und Bringdienst verfügt, so dass auch die Entfernung zwischen A und B keine Rolle spielt.

Im Übrigen ist auch der geltend gemachte Unkostenbetrag in Höhe von 25 EUR berechtigt.

Soweit es um die Gutachterkosten von 793,14 EUR geht, besteht zumindest ein Freistellungsanspruch in der geltend gemachten Höhe, weil diese Kosten jedenfalls von dem Schädiger zu tragen sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288,291 BGB.

Die vorgerichtlichen Kosten sind ebenfalls als Schadensersatz in der reduzierten Höhe nach RVG zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und war angesichts des Rechenfehlers ebenfalls zu korrigieren.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10860648

ZfS 2017, 565

KfZ-SV 2017, 12

KfZ-SV 2017, 30

NJW-Spezial 2017, 394

SVR 2017, 349

VRA 2017, 133

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