Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.05.2011; Aktenzeichen 41 O 28/11)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das 11.5.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin, ein Unternehmen aus der Zeitungswirtschaft, verlegt das Anzeigenblatt "T Z1. Die Antragsgegnerin, ebenfalls Verlegerin, gibt seit Oktober 2010 im C Stadtgebiet das Anzeigenblatt "I Z1 heraus.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Anzeigen in dem Blatt der Antragsgegnerin seien redaktionell aufbereitet und nicht hinreichend als Anzeigen gekennzeichnet, wodurch ihr Werbecharakter verschleiert werde. Der Wettbewerbsverstoß bestehe darin, dass die Kennzeichnung durch das Wort "Anzeige" nicht groß genug sowie nicht durchgehend am linken Rand eines Beitrages platziert sei und regelmäßig die Fotos nicht mit einschließe.

Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel

1. es der Antragsgegnerin zu untersagen, in dem von ihr herausgegebenen Anzeigenblatt "I Z1 Fotografien, die werblichen Texten zugeordnet sind, die ihrerseits als Anzeige bezeichnet werden, zu publizieren, ohne auch diese Fotografien als Teil der kundenfinanzierten Anzeige deutlich durch die entsprechende Markierung "Anzeige" einzubeziehen, wobei insgesamt bei derartigen Kombinationen aus Fotografie und Text lediglich eine dem nachfolgenden Satz entsprechende Markierung erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hat die Größe der Markierung "Anzeige" mindestens halb so hoch zu setzen wie die jeweilige gesetzte Artikelüberschrift, wobei sich dieses Größenverhältnis auf die Größe für den jeweiligen Text formulierte Überschriftenzeile und Schrifttype bezieht;

2. anzuordnen, dass die Antragsgegnerin es zukünftig zu unterlassen habe, in dem von ihr herausgegebenen Anzeigenblatt "I! Z1 Anzeigentexte zu publizieren, bei denen nicht am linken Rand der Anzeige, auch im Falle einer Kombination aus Foto und Text, der entsprechende Hinweis "Anzeige" aufgeführt ist und in einer Schriftgröße erscheint, die mindestens halb so hoch ist wie die gesetzte Artikelüberschrift, wobei sich dieses Größenverhältnis auf die Größe für den jeweiligen Text formulierte Überschriftenzeile und Schrifttype bezieht.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, die Antragstellerin habe bereits seit Oktober 2010 Kenntnis von der - seitdem unveränderten - Gestaltungspraxis der Anzeigen bei der Antrags-gegnerin, jedenfalls vor dem 25.2.2011.

Sie hat die Ansicht vertreten, es mangele an der erforderlichen Dringlichkeit. Auch seien ihre Anzeigen nicht wettbewerbswidrig.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin sei nicht gegeben, weil weder ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin gem. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 11 des Anhangs noch ein solcher gem. § 4 Nr. 3 noch gem. § 4 Nr. 11 i.V.m. § 10 NWPresseG vorliege.

Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers seien die streitgegenständlichen Anzeigen eindeutig als kommerzielle Beiträge zu erkennen. Die Antragsgegnerin habe die gewerblichen Anzeigen durchweg mit hinreichender Deutlichkeit als solche gekennzeichnet. Als Begleitumstand sei besonders zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zeitung um ein Anzeigenblatt handele. Der Leser werde eher damit rechnen, eine redaktionell gestaltete Anzeige vor sich zu haben. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erforderlich, die zu den Werbetexten gehörenden Bilder gesondert zu kennzeichnen. Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass der Leser das Bild - isoliert - als redaktionellen Beitrag verstehe. Es sei auch nicht erforderlich, die Kennzeichnung stets am oberen Rand der Anzeige zu platzieren. Dies ergebe sich auch nicht aus § 10 NW PresseG. Schließlich sei es auch nicht erforderlich, die Kennzeichnung halb so groß zu formatieren wie die Anzeigenüberschrift. Ausreichend sei eine Schriftgröße von - wie hier - etwa einem Drittel der Schriftgröße der Überschrift. Im Übrigen hebe sich die Kennzeichnung der Anzeigen im Blatt der Antragsgegnerin auch durch die Darstellung in Großbuchstaben vom übrigen Text ab.

Auch bestehe kein Verfügungsgrund. Die Antragstellerin sei gegen Wettbewerbs-handlungen der Antragsgegnerin nicht vorgegangen, obwohl sie diese habe kennen müssen. Die Antragstellerin habe selbst ausgeführt, dass sie bereits Ende 2010 Kenntnis von dem Erscheinen des Anzeigenblatts der Antragsgegnerin gehabt habe. Es erscheine deshalb jedenfalls grob fahrlässig, nicht in angemessener Zeit eine Sichtung auf etwaige Wettbewerbsverstöße vorgenommen zu haben.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzliche...

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