Verfahrensgang

LG Offenburg (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 5 O 104/07 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Offenburg vom 13.2.2008 - 5 O 104/07 KfH - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die angedrohte Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, derzeit K. L. E., zu vollziehen ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien stehen als Zeitschriftenverlage miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin gibt das monatlich erscheinende Wirtschaftsmagazin "..." sowie die Tageszeitungen der mittelbadischen Presse heraus, während die Beklagte Herausgeberin des Wirtschaftsmagazins "..." ist und seit Mai 2007 ferner - in Kooperation mit der ... GmbH - die Publikation "S. O." verlegt.

In der im Mai 2007 erstmals erschienenen Ausgabe des Magazins "S. O." (vgl. das in der Anlage zur Klageschrift vorgelegte Magazin) wurden - nach Branchen aufgeteilt - ganz überwiegend Werbeanzeigen von Unternehmen aus der Region O. abgedruckt. Der jeweilige branchenbezogene Anzeigenblock wird durch einen redaktionellen Artikel eingeleitet (vgl. die Artikel auf S. 9 des Magazins "Nichts für dummies" oder auf S. 13 "In die Wüste geschickt"). Im Anschluss an diese redaktionellen Artikel finden sich meist ganzseitige Werbeanzeigen, die - soweit sie der redaktionellen Aufmachung des Magazins im Übrigen entsprechen - am unteren Rand neben der Seitenzahl mit dem Hinweis "S. O. - Anzeige" oder "Anzeige - S. O." gekennzeichnet sind (Beispiel auf S. 15 und 16 des Magazins). Bei diesen Anzeigen handelt es sich jeweils um längere Texte, die in der Form eines Berichts über das werbende Unternehmen berichten. Im Rahmen des Textes ist jeweils an einer Stelle das Logo des betreffenden Unternehmens abgedruckt. Neben diesen - streitgegenständlichen - Werbeanzeigen enthält das Magazin noch andere Anzeigen, die in der optischen, inhaltlichen und graphischen Gestaltung keinerlei Bezug zu den redaktionellen Texten aufweisen (vgl. z.B. die Werbung S. 37 für ein Freizeitmagazin).

Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten Unterlassung verlangt. Die in dem Magazin "S. O." veröffentlichte Unternehmenswerbung sei in weiten Teilen wettbewerbswidrig, weil viele Anzeigen wie redaktionelle Beiträge gestaltet seien und keinen ausreichenden Hinweis auf den werbenden Charakter enthielten.

Das LG hat antragsgemäß wie folgt entschieden:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs redaktionell aufgemachte Beiträge werbenden Inhalts ohne ausreichende Kennzeichnung mit dem Vermerk "Anzeige" gegen Entgelt zu veröffentlichen, wie dies in dem Magazin "S. O." (Erscheinungsdatum: Mai 2007) auf den Seiten 11, 15, 18/19, 22 bis 24, 28/29, 33 bis 36, 40, 44 bis 47, 51 bis 55, 59 bis 62, 66 bis 70, 75 bis 79, 82 bis 84, 89 bis 92, 96/97, 100, 105 sowie 108 bis 121 geschehen ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das Magazin "S. O." (Erscheinungsdatum: Mai 2007) in der derzeitigen Fassung weiterzuvertreiben oder über Dritte vertreiben zu lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält die Werbeanzeigen in dem Magazin "S. O." für nicht wettbewerbswidrig. Für die Frage, wie die Werbeanzeigen von einem Leser verstanden werden, habe das LG einen unzutreffenden Maßstab angesetzt. Richtig sei es, auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Leser abzustellen, der in jedem Fall erkennen könne, dass es sich bei den von der Klägerin beanstandeten Seiten in dem Magazin um Werbeanzeigen und nicht um redaktionelle Beiträge handle. Da das Magazin kostenlos vertrieben werde, rechne jeder Leser von vorneherein mit einem hohen Werbeanteil. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich das Magazin an Unternehmer in der Region O. richte und nicht an Verbraucher. Unternehmer seien mit der Unterscheidung zwischen redaktionellen Beiträgen und Werbung vertraut, so dass für diese eine Täuschung über den Charakter der Werbeanzeigen nicht in Betracht komme. Die Beklagte habe bei den beanstandeten Anzeigen den werblichen Charakter eindeutig klargestellt. Zum einen ergebe sich dies durch den Schriftzug "Anzeige" jeweils unten auf den betreffenden Seiten. Zum zweiten deute das in die Texte jeweils eingefügte Firmenlogo des betreffenden Unternehmens auf eine Anzeige hin. Schließlich ergebe sich auch aus dem Inhaltsverze...

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