Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 11.07.1991; Aktenzeichen 8 O 461/90)

 

Tenor

Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 1991 wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.748,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. August 1990 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.

Die Kosten des Streithelfers tragen die Kläger zu 63 %. Im übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

Die im Kostenpunkt weitergehende Anschlußberufung des Streithelfers wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Durch das Urteil sind die Kläger in Höhe von 48.150,08 DM und die Beklagte und ihr Streithelfer in Höhe von 28.748,13 DM beschwert.

 

Tatbestand

Die Beklagte errichtete in … ein Rathaus. Die Kläger wurden mit Vertrag vom 24./30. September mit der Tragwerksplanung beauftragt.

Während der Planungsphase kam es nach Darstellung der Kläger zu Schwierigkeiten, weil einerseits der Terminplan eingehalten werden sollte, andererseits aber der Architekt der Beklagten die für die Erstellung der Tragwerksplanung bzw. der Schal- und Bewehrungspläne notwendigen Planungsunterlagen nicht bereit stellte, bzw. ständig änderte.

Die Kläger haben auf diese Schwierigkeiten u.a. mit Schreiben vom 2.5.1986 an den Projektsteuerer der Beklagten, die Fa. …, mit Schreiben vom 14.5.1986 an den Architekten der Beklagten und mit Schreiben vom 2.8.1986, 16.9.1986 und 25.11.1986 an die Beklagte hingewiesen.

Mit einem an alle Planungsbeteiligten gerichteten Rundschreiben vom 28.11.1986 teilte die Stadt … u.a. folgendes mit: „… Seitens der Stadt … wurden in der Vergangenheit bestimmte, nachträgliche Änderungen der Planung in Einzelbereichen veranlaßt. … Soweit begrenzte Änderungen jedoch zusätzlichen Planungsaufwand erfordern, der über die Grundleistungen der üblichen Fortschreibung der Ausführungsplanung hinaus geht, so werden solche zusätzlichen Leistungen selbstverständlich grundsätzlich auch besonders vergütet. Es ist jedoch erforderlich, daß solche Zusatzvergütungen für jede einzelne Änderung vom jeweiligen Planer beschrieben und quantifiziert wird …”

Mit Schreiben vom 18.12.1986 stellten die Kläger der Beklagte 92.843,87 DM in Rechnung. Sie berechneten insgesamt 1070 Konstrukteur-Stunden bis 31.10.1986 sowie das Honorar für Statik-Nachträge zzgl. 8 % Nebenkosten und 14 % Mehrwertsteuer. Diese zusätzliche Forderung begründeten sie damit, daß infolge mangelnder Koordination durch den Architekten zusätzliche Kosten entstanden seien, die das üblich vertretbare Maß bei weitem überstiegen. Die Beklagte bezahlte zunächst nichts. Am 17.8.1987 fand eine Besprechung zwischen den Klägern und Vertretern der Beklagten statt, in der die Rechnung vom 31.10.1986 besprochen worden ist. Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig. Am 31.8.1987 stellten die Kläger eine Rechnung über eine 7. Abschlagszahlung für die bisher abgewickelten Leistungsphasen in Höhe von 40.000 DM. Diese Rechnung wurde von der Beklagten sofort bezahlt. Am 26.2.1990 stellten die Kläger ihre Schlußrechnung über insgesamt 469.898,21 DM. Die Endsumme von 92.843,87 DM aus der Rechnung vom 18.12.1986 ist in dieser Schlußrechnung enthalten. Die Kläger errechneten nach Abzug der geleisteten sieben Abschlagszahlungen in Höhe von 393.000 DM einen Restbetrag von 76.898,21 DM. Nachdem die Beklagte nicht zahlte, wurde sie mit Frist zum 23.8.1990 zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe auf Drängen der Beklagten die Konstruktion nach der ihr von dem Architekten vorgelegten 0-Serie entwickelt. Diese Serie sei jedoch unzureichend gewesen. Es sei zu Mehraufwendungen gekommen, die zusammengefaßt ihre Ursache in Änderungen aufgrund fehlerhafter oder nicht vollständiger Planung der Architekten, Änderungen aufgrund geänderter oder verspätet in die Architektenpläne eingearbeiteter Anforderungen der Fachingenieure und Änderungen, die auf ausdrücklichen Anordnungen der Beklagten beruhten, gehabt hätten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 76.898,21 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 24.6.1990 zu zahlen.

Die Beklagte und ihr Streithelfer, der Architekt …, haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Mehraufwand bestritten und geltend gemacht, der Anspruch sei der Höhe nach nicht im einzelnen spezifiziert worden. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Forderung sei zwar nicht verjährt, weil die zweijährige Verjährungsfrist erst mit der Erteilung der Schlußrechnung vom 26.2.1990 zu laufen begonnen habe.

Die Kläger hätten jedoch ihren Mehraufwand nicht substantiiert vorgetragen. Dem entsprechenden Hinweis des Gerichts seien die Kläger nicht in der erforderlichen Art und Weise nachgekommen. Es habe die Darlegung gefehlt, welche vertragsgemäße Leistung die Kläger im Zeitpunkt des jeweiligen Anl...

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