Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 12 O 211/96)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Hauptsache (Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch) erledigt ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Münster zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Durch Erfüllung des landgerichtlichen Urteils ist eine Erledigung der Hauptsache eingetreten, weil die entsprechende Klage bis zur Erledigung zulässig und begründet war. Dies war auf Grund der insoweit geänderten Klage durch Urteil auszusprechen, nachdem der Beklagte nach wie vor Klageabweisung beantragt hat.

Der Senat ist der Auffassung, daß die Erblasserin durch Aussetzung eines Vermächtnisses zu Gunsten des Klägers zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die der Pflichtteilsentziehung zugrundeliegende Kränkung nicht mehr als solche ansieht; insoweit liegt eine Verzeihung der Erblasserin nach § 2337 BGB vor (vgl. BGH NJW 1974, 1084 ff, 1085; BGH NJW 1984 2089 ff, 2090). Dagegen spricht insbesondere nicht das Schreiben der Erblasserin vom 8. Januar 1992; dort ist nur von der „Enterbung” des Vaters die Rede. Damit steht dem Kläger grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch nach dem Tode seiner Mutter zu. Zum Nachlaß gehört insoweit auch dasjenige, was die Mutter vom Vater geerbt hat. Daß eine Verzeihung der Mutter Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des Vaters nicht mehr erfassen kann, ist insoweit ohne Belang. Das von der Mutter geerbte Vermögen des Vaters ist nicht etwa nach ihrem Tod im Rahmen von Pflichtteilsansprüchen getrennt zu betrachten. Zu Unrecht beruft sich der Beklagte insoweit auf die Kommentierung von Staudinger/Ferid/Cieslar zu § 2337 BGB Rdnr. 17.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Teigelack, Eggert, Lülling

 

Fundstellen

Haufe-Index 1780382

MDR 1997, 844

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