Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Mieters eines Kfz für Verschulden des Fahrers

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mieter eines kaskoversicherten Kfz muss sich die grob fahrlässige Schadensverursachung durch den von ihm beauftragten Fahrer wie eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen, auch wenn der Fahrer versicherungsrechtlich nicht Repräsentant des Mieters ist (entgegen OLG Düsseldorf v. 25.2.2003 - 24 U 105/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 293 = NJW-RR 2003, 974).

 

Normenkette

BGB §§ 278, 307, 535, 540 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.10.2005; Aktenzeichen 12 O 149/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.10.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Kfz in Anspruch.

Unter dem 25.7.2004 schlossen die Klägerin und der Beklagte - dieser vertreten durch einen angestellten Fahrer, den Zeugen W. - einen Mietvertrag über ein Fahrzeug (Lkw) des Typs Mercedes-Benz (amtl. Kennzeichen ...). Die Mietvertragsbedingungen der Klägerin (Stand 15.4.2003) wurden einbezogen und haben u.a. folgenden Inhalt:

"3. Berechtigter Fahrer

Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch von den Mitgliedern seiner Familie, bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern geführt werden. ...

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet.

Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten - soweit angefallen.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln. ...

10. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann - ... - seine Haftung nach Ziff. 9 ... durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl" (...) oder "Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl" (...) laut den Feldern (51A) und (51B) auf der Vorderseite des Mietvertrages gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren. ...

11. Wegfall der Haftungsreduzierung

Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 tritt nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in Ziff. 2-8 genannten Bestimmungen verletzt. ... Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein. ..."

In den Feldern (51 A) und (51 C) des Mietvertragsformulars wurde zwischen den Parteien eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 800 EUR für alle Schäden vereinbart.

Das Fahrzeug wurde am 26.7.2004 dem Zeugen W. übergeben, der den Lkw anschließend für den Betrieb des Beklagten - einen Transportservice - nutzte. Andere Mitarbeiter des Beklagten fuhren das Fahrzeug nicht.

Am 6.9.2004 befuhr der Zeuge W. gegen 23.00 Uhr mit dem angemieteten Fahrzeug den rechten Fahrstreifen der A 3 bei L., als er ungebremst mit ca. 100 km/h auf ein vor ihm - mit ca. 70-80 km/h - fahrendes Fahrzeug nebst Anhänger auffuhr. Dieses Fahrzeug wurde von dem Zeugen K. geführt. Unstreitig stand der Zeuge W. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, und zwar in Form freigesetzter Amphetamine, deren Konzentration bereits als toxisch einzustufen war. Der Zeuge W. wurde später durch Urteil des AG Leverkusen vom 11.5.2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8 EUR verurteilt.

Die Klägerin beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Bergung des Fahrzeugs und erhielt das Fahrzeug am 8.9.2004 zurück. Das Fahrzeug wurde unter dem 10.9.2004 begutachtet. Hierbei wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt.

Mit der vorliegende Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in einer unstreitigen Gesamthöhe von 26.188,79 EUR, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

  • Fahrzeugschaden: 22.600,00 EUR
  • Gutachterkosten: 1.373,80 EUR
  • Bergungskosten: 1.359,75 EUR
  • Mietausfall: 1.549,24 EUR
  • Ummeldekosten: 80,00 EUR
  • Pauschale Auslagen: 26,00 EUR
  • abzgl. gezahlter Selbstbeteiligung: 800,00 EUR

Gesamtforderung: 26.188,79 EUR

Die Klägerin hat behauptet, das Unfallgeschehen sei allein auf eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit des Zeugen W. zurückzuführen. Sie hat die Ansicht vertreten, hierbei habe es sich um ein gr...

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