Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen 306 O 52/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen XII ZR 94/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Hamburg vom 17.2.2006 (Gz.: 306 O 52/05) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermietung. Mit Vertrag vom 21.3.2003 (Anl. K 1), dem die als Anl. K 2 eingereichten "Mietvertragsbedingungen AVIS Deutschland" (im Fol-genden: AGB) zugrunde lagen, mietete die Beklagte zu 1) bei der Klägerin zum Zwecke der Weitervermietung einen Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen F-K 2069. In den Mietvertragsbedingungen heißt es u.a.:

"9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug ...

Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3. bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln.

10. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11. - seiner Haftung nach Ziff. 9. durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließlich Fahrzeugdiebstahl"... gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadensfall reduzieren ...

11. Wegfall der Haftungsreduzierung

... Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10. nicht ein ..."

Die Beklagte zu 1) schloss eine Haftungsreduzierung mit einer Selbstbeteiligung von 511,29 EUR ab und vermietete das Fahrzeug in der Folgezeit an den Beklagten zu 2), der nach Darstellung der Klägerin vorsätzlich und in Absprache mit dem Beklagten zu 3) einen Unfall herbeiführte. Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein Sach- und Sachfolgeschaden von 7.306,74 EUR. Die Beklagte zu 1) zahlte lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung. Hinsichtlich der verbleibenden 6.795,45 EUR hat die Klägerin gegen alle drei Beklagten Klage erhoben. Das LG hat die Beklagten zu 2) und 3) antragsgemäß verurteilt und ausgeführt, diese hätten zusammengewirkt und den Schaden am Fahrzeug der Klägerin vorsätzlich unter Vortäuschung eines echten Verkehrsunfalls herbeigeführt. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Die in Ziff. 9. der klägerischen AGB getroffene Regelung sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Klausel den Mieter bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte über das Verhalten der Dritten wie für eigenes Handeln haften lasse. Dies verstoße gegen das Leitbild der Kaskoversicherung, an dem das Klauselwerk der Klägerin sich zu orientieren habe. Im Rahmen der Kaskoversicherung sei es grundsätzlich nicht möglich, dem Versicherungsnehmer schuldhaftes Verhalten Dritter zuzurechnen, dies sei nur dann möglich, wenn der Dritte als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen sei. Der Beklagte zu 2) sei als bloßer Mieter des Fahrzeugs im Verhältnis zur Beklagten zu 1) nicht Repräsentant.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG wird verwiesen.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben Rechtsmittel gegen ihre Verurteilung nicht eingelegt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag ggü. der Beklagten zu 1) weiter. Im Wesentlichen meint sie, Ziff. 9. der AGB könne schon deshalb nicht unwirksam sein, weil diese Klausel der gesetzlichen Vorgabe, nämlich § 540 Abs. 2 BGB entspreche. Im Übrigen passe die versicherungsrechtliche Figur des Repräsentanten auch nicht auf die Verhältnisse bei Kraftfahrzeugmietverträgen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 17.2.2006 - 306 O 52/05, als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an die Klägerin 6.795,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 1.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1) verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird verwiesen auf den Inhalt der bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen, obwohl der Beklagte zu 2) als berechtigter Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und damit die vereinbarte Haftungsreduzierung auf den Selbstbehalt gem. Ziff. 11. der klägerischen AGB entfallen wäre. Der in Ziff. 11. der AGB geregelte Wegfall der Haftungsreduzierung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist nämlich gem. § 307 A...

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