Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 14.01.1993; Aktenzeichen 14 O 356/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.1993 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 6.327,00 DM.

 

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 6.327,00 DM Maklerprovision gem. § 652 Abs. 1 BGB. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist zwischen den Parteien ein Maklervertrag nicht zustande gekommen.

1.

Der Kläger hält seine erstinstanzliche Behauptung, der Beklagte bzw. sein Sohn habe auf eine Anzeige hin angerufen, nicht aufrecht. Deshalb kann offenbleiben, ob aufgrund des nach Behauptung des Klägers in dem Anzeigentext enthaltenen Hinweises auf „3,42 % Käuferprovision” der Anruf eines Interessenten auf eine solche Anzeige hin ausreichen würde, um darin ein Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages zu erblicken.

2.

In der Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, der Beklagte habe sich am 22.01.1990 mittels seines gut Deutsch sprechenden Sohnes telefonisch gemeldet; er habe ein Haus in … gesucht und ihn, den Kläger, gebeten, ein entsprechendes Objekt herauszusuchen und zu vermitteln.

In dieser behaupteten Erklärung liegt nicht die Erteilung eines entgeltlichen Auftrags. Der Kläger trägt nicht vor, daß er bei dem Telefongespräch Provision, verlangt oder daß der Anrufer von sich aus ein Honorar angeboten habe.

In der behaupteten Nachfrage nach einem geeigneten Objekt in … liegt auch nicht die Erteilung eines sogenannten Suchauftrags. Ein entgeltlicher Suchauftrag kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich ein Interessent von sich aus unmittelbar an den Makler wendet und diesen um den Nachweis oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten ersucht (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, 12. Aufl., §§ 652, 653, Rdn. 12). Voraussetzung ist in jedem Fall, daß der Interessent, der an den Makler herantritt, von diesem Dienste wünscht, die den Umständen nach nur gegen Entgelt erwartet werden können (BGH WM 90, 1758, 1759).

Ob der Makler die Nachfrage des Interessenten als entgeltlichen Auftrag verstehen darf, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei ist u.a. von Bedeutung, um welche Dienste der Interessent den Makler bittet. Erwartet der Interessent erkennbar, daß der Makler für ihn nach außen hin tätig wird, indem er z.B. Suchanzeigen schaltet oder sich bei potentiellen Vertragspartnern oder anderen Maklern nach geeigneten Objekten erkundigt, darf der Makler diese Nachfrage in der Regel als Angebot auf Abschluß eines Maklervertrages auffassen, denn in einem solchen Fall geht der Kunde nicht davon aus, daß der Makler ihm (nur) solche Vertragsgelegenheiten nachweist, hinsichtlich derer er von anderer Seite beauftragt ist. Deshalb weiß der Kunde, daß der Makler die Entlohnung für die nach den Umständen nur gegen Entgelt zu erwartenden Dienste von ihm verlangen wird. Eine andere Beurteilung ist jedoch gerechtfertigt, wenn der Kunde, der an einen Makler herantritt, sich lediglich danach erkundigt, ob der Makler ein geeignetes Objekt benennen kann. In einem solchen Fall erwartet der Kunde nicht ohne weiteres, daß der Makler gerade für ihn gegen Entgelt tätig wird. Wenn ein Interessent sich an einen Makler wendet und (nur) danach fragt, ob der Makler geeignete Objekte in seinem „Bestand” hat, kann er davon ausgehen, daß der Makler ihm ggfs. solche Objekte benennt, die ihm an die Hand gegeben worden sind und die er im Auftrag der anderen Vertragspartei anbietet. Will der Makler für diesen Nachweis auch von dem nachfragenden Interessenten ein Honorar beanspruchen, muß er seine Provisionserwartung vor Erbringung seiner Maklerleistung offenlegen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 89, 1210).

Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß der Sohn des Beklagten bei dem Anruf den Wunsch geäußert hat, der Kläger möge nach außen hin suchend tätig werden. In der Berufungsbegründung hat der Kläger ausdrücklich behauptet, er sei gebeten worden, ein Objekt „herauszusuchen”. Demnach sollte er (nur) in seiner Kartei oder in seinen Unterlagen nachsehen, ob er über ein geeignetes Objekt verfügte. Dasselbe gilt, wenn der Sohn des Beklagten, wie der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin vorgetragen hat, in dem Telefongespräch nicht das Wort „heraussuchen” gebraucht, sondern den Wunsch geäußert hat, der Kläger möge ein geeignetes Objekt „suchen”. Der Kläger selbst hat die Nachfrage nicht in dem Sinne verstanden, daß er zum Zwecke des Suchens Tätigkeiten nach außen entfalten sollte. Tatsächlich hat der Kläger weder Suchanzeigen geschaltet noch sich in anderer Weise nach dem Vorhandensein geeigneter Objekte erkundigt. Wie er im Senatstermin erklärt hat, sind aufgrund der Nachfrage Objekte an den Beklagten „rausgegangen”, „so wi...

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