Leitsatz (amtlich)

1.) Das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus einem Pkw ist bereits dann gegeben, wenn der Pkw Aufbruchspuren (Schlossstechen) aufweist und u.a. Teile aus dem Motorraum und die Vordersitze fehlen. Ob Zeugen zum Rahmengeschehen widersprüchliche Angaben gemacht haben, ist für das äußere Bild unerheblich.

2.) Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hier vom Versicherer bewiesen.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 04.11.2009; Aktenzeichen 2 O 73/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.11.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser abgeschlossenen Teilkasko-Versicherung auf Zahlung einer Entschädigung wegen eines behaupteten Diebstahls von Teilen seines Pkw Audi RS 4 in Anspruch.

Dazu hat der Kläger vorgetragen, seinen Pkw am 27.12.2007 auf dem Gelände eines mit einer Schranke gesicherten Schrottplatzes in N. abgestellt zu haben. Am Folgetag habe er gemerkt, dass in das Schloss seines Wagens hineingestochen worden sei. Die Motorhaube sei entriegelt und aus dem Motorraum seien die Abdeckung, der Luftfilter, das Steuergerät sowie das Ansaugrohr entwendet worden. Aus dem Innenraum seien die Vordersitze, der Fahrer-Airbag, das Navigationsgerät, der Radio-CD-Wechsler sowie der Schaltknüppel gestohlen worden. Seinen Anspruch hat der Kläger auf insgesamt 16.838,73 EUR berechnet. Daneben hat er vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 961,28 EUR geltend gemacht.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass der Versicherungsfall nicht bzw. nicht in dem vom Kläger geschilderten Umfang eingetreten sei. Daneben sei sie auch aus dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gem. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Der Kläger habe nämlich die von ihr verlangten Auskünfte zum Schadenshergang sowie zur Veräußerung des betreffenden Autos unterlassen. Er habe lediglich pauschal mitgeteilt, es sei verkauft, als er auf eine beabsichtigte Besichtigung angesprochen worden sei. Wann und an wen, das habe er nicht angegeben. Dieses Handeln sei geeignet, ihre Rechte als Versicherung zu beeinträchtigen. Daneben sei die Klage auch der Höhe nach nicht schlüssig. Nach den Vereinbarungen der Parteien (s. Auflistung hinter § 15 (1) a AKB) seien Navigationssysteme nur bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 2.500 EUR versichert. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden von 5.231,18 EUR sei schon deshalb übersetzt. Auch sei der Selbstbehalt nicht berücksichtigt. Daneben hat die Beklagte hilfsweise mit zwei Prämienforderungen i.H.v. 62,32 EUR sowie 28,57 EUR aufgerechnet.

Das LG hat die Zeugen B., Oliver und Maria G., K. und S. vernommen und die Klage am 4.11.2009 abgewiesen (Bl. 268 ff.). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass der Kläger trotz der für ihn geltenden Beweiserleichterungen das äußere Bild eines Diebstahls nicht nachgewiesen habe. Aufbruchspuren seien zwar ein gewichtiges Indiz für einen Diebstahl, aber für sich allein genommen nicht hinreichend. Zwar spreche das Spurenbild für eine solche Tat, aber nach den weiteren Umständen sei eine solche nur eingeschränkt plausibel. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B. zu der betreffenden Örtlichkeit sei es schwierig gewesen, das Diebesgut wegzuschaffen. Es sei nämlich wegen der Schranke vor dem Gelände nicht ohne weiteres möglich, mit einem (weiteren) Auto das Gelände zu befahren, so dass der Abtransport über einen Bahndamm hätte erfolgen müssen, was angesichts des Gewichts etwa der Sitze nicht einfach sei. Zudem spreche indiziell gegen einen Einbruchsdiebstahl, dass die Angaben der Zeugen bezüglich des Rahmengeschehens widersprüchlich seien. So habe die Zeugin G. zunächst ggü. dem Zeugen S. im Rahmen von dessen Ermittlungen angegeben, sie sei mit ihrem Mann, dem Kläger und beiden Fahrzeugen zu dem betreffenden Abstellort der beiden Wagen auf dem Schrottplatz gefahren. Von dort seien sie durch eine andere Person abgeholt worden. In der mündlichen Verhandlung habe sie dann gesagt, dass ihr Mann den Wagen wegen eines Getriebeschadens nach Weihnachten 2007 auf das Gelände gebracht habe. Zudem habe die Zeugin wegen der unterschiedlichen Angaben ein schlechtes Gewissen gehabt und deswegen die Ermittler der Beklagten (die Zeugen Bl. und S.) erneut angerufen, um sich für ihre vorhergehenden Angaben zu entschuldigen. Schließlich sei es auffällig, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Schadensfälle gemeldet habe, bei denen Besonderheiten zutage getreten seien (s. dazu im Einzelnen die Seiten 10 und 11 des Urteils vom 4.11.2009, Bl. 277/278 der Akte).

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass schon aufgrund der Aufbruchspuren das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen sei und es deshalb Sache der Beklagten sei, darzulegen und zu beweisen, dass eine erhebliche...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge