Normenkette

BGB §§ 249, 254

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 2 O 408/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.6.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Siegen – unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. – teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 612,02 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 31.12.1999 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen zu 3/8 der Kläger und zu 5/8 die Beklagten. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/7 der Kläger und zu 4/7 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Pkw Opel-Omega Caravan (Baujahr 1994; Laufleistung 82.755 km) am 16.7.1999 vom Beklagten zu 3) mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Lkw der Beklagten zu 1) linksseitig beschädigt wurde. Insgesamt kostete die Reparatur 9.265,81 DM.

Der Unfall war an einem Freitag. Am folgenden Samstag trat der Kläger seinen seit längerem geplanten Urlaub an, und zwar entgegen seiner Planung ohne das Auto. Zwei Wochen darauf kam er am letzten Juliwochenende aus dem Urlaub zurück und erteilte anschließend den Reparaturauftrag. Die Reparatur dauerte bis zum 14.8.1999.

Das LG hat der auf Ersatz des Fahrzeugschadens einschließlich der Nebenkosten gerichteten Klage nach einer Haftungsquote der Beklagten von 70 % stattgegeben, hat aber dem Kläger die für 32 Tage geforderte Nutzungsausfallentschädigung insgesamt versagt mit der Begründung, er habe gegen das Gebot zur Schadensgeringhaltung verstoßen; es sei ihm zumutbar gewesen, sich auch im Rahmen seines Urlaubs wenigstens telefonisch darum zu kümmern, den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen; auch für die Zeit nach seiner Rückkehr bis zur Reparatur könne ihm kein Nutzungsausfall gewährt werden, da er weder vorgetragen habe, wann er aus dem Urlaub zurückgekommen sei noch wann er den Auftrag für die Reparatur konkret erteilt habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger nunmehr auf 70 % Basis sein Nutzungsausfallbegehren für einen Zeitraum von 32 Tagen zu je 95 DM weiter. Er macht geltend, vor dem Urlaub habe er keinen Reparaturauftrag erteilen können, und telefonisch das im Urlaub auch nicht möglich, zumindest aber nicht zumutbar gewesen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg; i.Ü. ist sie unbegründet.

1. Dem Geschädigten, der – wie hier der Kläger – während der Reparaturzeit sein Fahrzeug benutzt hätte, steht wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile eine Nutzungsausfallentschädigung für die angemessene Reparaturdauer zu (vgl. BGHZ 40, 345 = MDR 1964, 297; BGHZ 45, 212 = MDR 1966, 579; BGHZ 56, 214 = MDR 1971, 740; BGH v. 15.11.1983 – VI ZR 269/81, BGHZ 89, 60 = MDR 1984, 304; Hentschel, § 12 StVG Rz. 40 ff.). Er hat aber nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen, damit der Umfang des Ausfalls möglichst gering gehalten wird (vgl. BGH v. 24.6.1986 – VI ZR 222/85, MDR 1987, 42 = NJW 1986, 2945 = VersR 1986, 1208; OLG Hamm v. 18.1.1984 – 3 U 116/83, MDR 1984, 490; Bär, DAR 2001, 27). Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verstoßen, dass er erst nach der Rückkehr aus dem Urlaub den Reparaturauftrag erteilt hat.

Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 6.10.1999 (OLG Stuttgart v. 6.10.1999, DAR 2000, 35 [36]), nach der es dem im Urlaub befindlichen Geschädigten im Rahmen der Nutzungsentschädigung nicht zuzumuten ist, seinen Urlaubsplan zu ändern oder sich während der Urlaubszeit um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu bemühen. Denn darum geht es hier nicht. Das Autohaus Sch., das nach Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub den Reparaturauftrag erhalten hat, hatte bereits am Unfalltage das Fahrzeug abgeschleppt. Es mag zwar sein, dass der Kläger zunächst den Eingang des Schadensgutachtens abwarten durfte, um die Reparaturwürdigkeit überprüfen und die Entscheidung treffen zu können, ob statt einer Reparatur die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs wirtschaftlicher wäre. Dazu braucht er aber seinen Urlaub nicht zu verschieben. Das Gutachtenergebnis konnte er ohne Schwierigkeiten telefonisch erfragen oder sich das Gutachten an seinen Urlaubsort senden lassen. Spätestens nach Eingang des Gutachtens konnte er aus den aufgeführten Werten zweifelsfrei die Reparaturwürdigkeit feststellen, und er hätte dann unverzüglich telefonisch einen Reparaturauftrag erteilen können. Dass die Werkstatt, bei der das Fahrzeug bereits stand, sich hierauf nicht eingelassen hätte, hat der Kläger nicht konkret und substantiiert behauptet.

2. Es war aber nicht gerechtfertigt, dem Kläger die Nutzungsausfallentschädigung vollständig zu versagen. Vielmehr muss er so gestellt w...

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